Die Uhr tickt
EEG-Förderung: Solaranlage bis Ende Januar anmelden
FORCHHEIM (nd/rr) – Am 31. Januar endet die Registrierungsfrist im Marktstammdatenregister für Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke und Biogasanlagen. Wer diese Frist versäumt, dem droht ein Stopp der Einspeisevergütung. Das Eintragen der Anlage erfolgt online unter der Webadresse: www.marktstammdatenregister.de.
Wenn Besitzer Schwierigkeiten mit der Registrierung ihrer Anlage haben, können sie telefonisch unter der 09191 613 240 mit den Stadtwerken Forchheim Kontakt aufnehmen.
Wer muss sich registrieren?
Alle Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Bestandsanlagen müssen neu registriert werden, auch wenn sie bereits in einem der Vorgängerregister der Bundesnetzagentur gemeldet waren. Dazu gehören Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Blockheizkraftwerke und auch Biogasanlagen.
„Die Pflicht zur Eintragung in das Marktstammdatenregister existiert seit knapp zwei Jahren. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es bei neuen Anlagen bereits zum Standardprozess gehört. Doch gerade bei Besitzern von Bestandsanlagen ist diese neue Pflicht nicht bekannt, weshalb wir unsere Kunden bereits frühzeitig darauf hingewiesen haben“, führt Mathias Reznik, kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke Forchheim, aus und ergänzt: „Bei Schwierigkeiten mit der Registrierung genügt ein Anruf bei uns und wir helfen weiter.“ So stellen die Stadtwerke ihren Kunden zum Beispiel einen Leitfaden für die Registrierung zur Verfügung oder helfen bei fehlenden Daten.
Was ist das Marktstammdatenregister?
Beim Marktstammdatenregister handelt es sich um ein umfassendes Online-Register, in das alle stromerzeugenden Anlagen eingetragen werden müssen, die mit dem Stromnetz verbunden sind – selbst kleine Stecker-Solargeräte.
Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich Stammdaten eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten und die Unternehmensform.
Die Pflicht zum Eintrag gelte auch dann, wenn die Anlage bereits an verschiedenen Stellen, beispielsweise beim Netzbetreiber oder bei der Bundesnetzagentur im alten Anlagenregister eingetragen worden sei. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhindere die Übernahme der Daten zwischen den einzelnen Stellen.
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