Landratsamt bittet um Zurückhaltung
Maßhalten beim Garten gießen
FORCHHEIM (lra/rr) – In der trockenen und warmen Jahreszeit beobachten die Behörden unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern wie Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen zu Bewässerungszwecken.
Dabei sind nicht nur Gartenpflanzen vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt.
Das Landratsamt weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt beantragt werden muss.
Eine Erlaubnis zur Wasserentnahme aus kleinen Gewässern wird nicht in Aussicht gestellt, weil bei geringer Wasserführung die Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, beeinträchtigt wird.
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, wenn die Wasserentnahme noch unter den Gemeingebrauch, also den Eigentümer oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. Sobald Pumpen zum Einsatz kommen fällt die Wasserentnahme nicht darunter.
Der Gemeingebrauch des Wassers steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei darf die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen, also nur in geringen Mengen, erfolgen.
Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte scheidet jedoch aus.
Der Eigentümergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Es darf Wasser für den eigenen landwirtschaftlichen Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Beeinträchtigungen, wie eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder spürbare Behinderung der Inhaber von Rechten anderer Anlieger zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit und niedrigen Wasserständen haben bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen in den kleineren Gewässern wie Fischsterben oder ein trockenes Bachbett. Dann ist die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer bzw. Anliegergebrauch gedeckt. Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso sind ungenehmigte Einbauten zum Wasseraufstauen nicht erlaubt und müssen beseitigt werden.
Das Landratsamt bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme, insbesondere bei Niedrigwasser in der sommerlichen Trockenperiode. Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.