Angebot für berufstätige Eltern
Notbetreuung geht in eine neue Runde
ERLANGEN (pm/mue) - Wegen der Entwicklung der Infektionszahlen bleiben die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen weiterhin geschlossen.
Die Anordung gelte zunächst bis 31. Januar, so der Inhalt einer Mitteilung des städtischen Jugendamtes. Demnach gibt es allerdings eine Notbetreuung; diese kann in Anspruch genommen werden, wenn es für das Kind keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt und Eltern arbeiten müssen. Das Stadtjugendamt appelliert nochmals eindrücklich an die Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.
Das muss bei Aufenthalt in einem Risikogebiet beachtet werden
„Uns ist bewusst, dass den Eltern viel abverlangt wird. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben. Das Licht am Ende des Tunnels kommt durch den Impfstart nun näher. Es bedarf allerdings noch einmal eines Kraftaktes der gesamten Gesellschaft, sich und andere vor einer Corona-Virus-Infektion zu schützen“, bittet Oberbürgermeister Florian Janik die Familien um Nachsicht und Unterstützung. Sollten sich Kinder in den Weihnachtsferien außerhalb Deutschlands in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben, bittet das Stadtjugendamt darum, ein negatives Testergebnis auch der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. der jeweiligen Kindertagespflegeperson unaufgefordert vorzulegen. Dies diene dem Schutz der Betreuungspersonen sowie der anderen Kinder und Familien. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen sind berechtigt, den Nachweis über das negative Testergebnis entsprechend einzufordern.
Betreuungsgemeinschaften als Alternative
Weiterhin informiert das Stadtjugendamt über eine Abweichung von der Regelung von privaten Zusammenkünften: Grundsätzlich sind Zusammenkünfte ab sofort nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Das gelte jedoch nicht für die Betreuung von Kindern; diese ist zulässig bei wechselseitiger, unentgeltlicher, nicht geschäftsmäßiger Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften. Die Kinder dürfen dabei allerdings aus höchstens zwei Hausständen kommen – damit erhalten Eltern zumindest eine Alternative zur Notbetreuung.
Autor:Uwe Müller aus Nürnberg |
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