Stadt Erlangen und Verleihfirmen haben sich geeinigt
Regeln für E-Scooter beachten!

Wo E-Scooter genutzt werden dürfen, ist gesetzlich klar geregelt. 
Foto: © helivideo/stock.adobe.com
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ERLANGEN (pm/mue) - Die E-Scooter-Verleiher VOI und TIER haben den Betrieb in Erlangen aufgenommen. Um das Angebot zu steuern, hat die Stadtverwaltung einen freiwilligen Kooperationsvertrag mit den Anbietern vereinbart.

Hintergrund ist, dass es bisher keine rechtlichen Grundlagen gibt, die Angebote zu regulieren. Wie das städtische Referat für Planen und Bauen mitteilt, sind die Regelungen bezüglich des Abstellens der E-Scooter klar definiert. Im Sinne der Verkehrssicherheit sind sie durch Nutzende so zu parken, dass Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmenden ausgeschlossen sind. Auf Rettungswegen oder in Einfahrten, insbesondere Feuerwehrzufahrten und auf Flächen zur Wahrung der Barrierefreiheit sowie Grünflächen ist das Abstellen grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem ist eine Mindestdurchgangsbreite von zwei Metern freizuhalten. In definierten Abstellverbotszonen – sensiblen Bereichen, in denen besondere Gefährdungen für Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten sind – ist das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum verboten. Die Abstellverbotszonen sind vor allem in Fußgängerzonen, Grünflächen und Spielplätzen, also hauptsächlich dort, wo Scooter laut Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und Straßenverkehrsordnung sowieso nicht fahren dürfen, ausgewiesen.

Laut Mitteilung aus dem Rathaus ist auch der Bahnhofplatz eine solche Abstellverbotszone. Aus diesem Grund werden neben dem Bahnhofsvorplatz (Calvinstraße, Höhe Subway) und in der Nürnberger Straße 47 am Rathausplatz jeweils Kfz-Stellplätze für E-Scooter zur Verfügung gestellt. Wie es weiter heißt, ist der Platz vor dem Bahnhof eingeschränkt, sodass zur Vermeidung von Konflikten, vor allem mit Fahrrädern, diese Maßnahme notwendig ist. Da es sich bei E-Scootern um Kraftfahrzeuge handelt, gelten die gleichen Vorschriften wie beim Autofahren – auch in Bezug auf die Promillegrenze nach Alkoholkonsum. Im öffentlichen Raum dürfen sich Elektro-Kleinstfahrzeuge großteils wie Fahrräder bewegen. Gibt es innerhalb geschlossener Ortschaften Radwege bzw. Radfahr-/Schutzstreifen, müssen diese genutzt werden. Dazu zählen auch gemeinsame Geh- und Radwege sowie Fahrradstraßen. Gibt es keine Radwege müssen E-Scooter die Fahrbahn nutzen. Andere Verkehrsflächen (z.B. Fußgängerzonen, Fußwege oder Einbahnstraßen, die für Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben sind) dürfen nur befahren werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen ist.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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