Wenn in der KiTa kein Platz ist
(D.A.S.) - Bereits seit August 2013 müssen die Gemeinden Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege zur Verfügung stellen.
Voraussetzung ist, dass die Eltern Betreuungsbedarf haben. Gibt es in der Gemeinde nicht genug Plätze, haben Eltern Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die in einer privaten Einrichtung entstehen. Dies geht der D.A.S. zufolge aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Hintergrund: Seit August 2013 ist im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt, dass Kinder mit vollendetem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege haben. Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dafür zuständig, für genügend Plätze zu sorgen. Ein Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Der Fall: Ein zweijähriges Kind hatte in Stuttgart keinen Platz in einer KiTa bekommen. Beide Eltern waren berufstätig und mussten ihr Kind in einer privaten Kinderbetreuungsstätte unterbringen. Die Kosten für die städtische KiTa hätten 300 Euro im Monat betragen, für die private fielen 680 Euro an. Die Eltern verlangten von der Gemeinde die Erstattung der Mehrkosten. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass sie trotz aller Bemühungen weder ausreichend KiTa-Plätze noch ausreichend Fachpersonal zur Verfügung habe.
Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung gewährte das Verwaltungsgericht den Eltern die Kostenerstattung. Die Einwände der Gemeinde seien politisch verständlich, änderten aber nichts am gesetzlichen Anspruch auf einen KiTa-Platz. Kümmerten die Eltern sich selbst um einen Platz, weil die Gemeinde ihnen keinen zur Verfügung stellen könne, hätten sie Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten. Laut Gericht gibt es dafür drei Voraussetzungen: Die Eltern müssen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen KiTa-Platz müssen vorgelegen haben, und die Angelegenheit darf keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere hätten die Eltern die Gemeinde rechtzeitig über den bestehenden Betreuungsbedarf informiert. Der Kostenerstattungsanspruch sei auch nicht – wie die Gemeinde behauptet hatte – dadurch erloschen, dass die Eltern sich selbst um einen Platz gekümmert hätten.
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28. November 2014, Az. 7 K 3274/14)
Autor:Uwe Müller aus Nürnberg |
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