Schutz der „Stillen Tage“

REGION (pm/rr) - Mit den kommenden Osterfeiertagen stehen auch die so genannten „Stillen Tage“ unmittelbar bevor.

Vor diesem Hintergrund weisen die Landratsämter darauf hin, dass der Gründonnerstag am 29. März und die Kartage (Karfreitag und Karsamstag) am 30. und 31. März „Stille Tage“ im Sinne des Feiertagsgesetzes sind.

Demnach sind am Gründonnerstag ab 2.00 bis 24.00 Uhr und an den Kartagen von 0.00 bis 24.00 Uhr öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Tanzbetrieb ist (auch in Discotheken) grundsätzlich nicht möglich.

Auch alle in einem anderen Sinn für den jeweiligen Vorabend geplanten öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen müssen zu den genannten Zeiten enden. An den „Stillen Tagen“ ist zudem der Betrieb von Spielhallen nicht zulässig, da es sich hierbei um Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage eindeutig widersprechen.

Am Karfreitag sind außerdem öffentliche Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb untersagt.

Autor:

Roland Rosenbauer aus Forchheim

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