Waldbesitzer in der Pflicht - Keine Gnade für den gefräßigen Borkenkäfer
REGION (pm/vs) - Auf Antrag der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft hat die Regierung von Mittelfranken eine erneute Anordnung zur Bekämpfung der Borkenkäfer, namentlich des Buchdruckers und des Kupferstechers erlassen. Die Anordnung ist am 22. März 2014 in Kraft getreten und gilt bis Ende des Jahres 2018.
Die genannten Fichtenborkenkäfer sind die wichtigsten forstschädlichen Insektenarten in Bayern, ihre Überwachung und Bekämpfung erfordert alljährlich hohe Anstrengungen von den Waldbesitzern. Buchdrucker und Kupferstecher können auf Grund ihres hohen Vermehrungspotentials innerhalb weniger Wochen große Populationen aufbauen, die ein enormes Schadpotential für die Wälder darstellen.
Zwar hat sich in den zurückliegenden Jahren die Borkenkäfersituation in Bayern bedingt durch die konsequente Aufarbeitung von befallenem Schadholz und wegen günstiger Witterungsverläufe etwas entspannt, jedoch besteht nach Einschätzung der Landesanstalt auch weiterhin die grundsätzliche Gefahr von Borkenkäfermassenvermehrungen. Insbesondere führte die lange Trockenperiode in den Monaten Juni und Juli 2013 nach den Untersuchungen der Landesanstalt zu einer deutlichen Vermehrung der Käfer.
Käferbefall lässt sich am Auswurf braunen Bohrmehls erkennen, das sich am Stammfuß, in Rindenschuppen, Spinnweben und auf der Bodenvegetation sammelt; anschließend verfärbt sich die Krone des Baumes vom Gipfel abwärts rotbraun und die Nadeln fallen ab.
Nach der nunmehr erlassenen Anordnung der Regierung wurden im gesamten Regierungsbezirk Mittelfranken die Nadelwälder, auch die Mischbestände sowie Grundstücke, auf denen in einer Entfernung von weniger als 500 Meter von Nadelwäldern oder Mischbeständen unentrindetes Nadelholz lagert, zu Gefährdungs- und Befallsgebieten der Borkenkäfer erklärt.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von derartigen Wäldern und Grundstücken sind verpflichtet, diese in der Zeit von Oktober bis März mindestens einmal und in der Zeit von April bis September mindestens im Abstand von 4 Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren. Wird ein Borkenkäferbefall
festgestellt, so ist unverzüglich die untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu verständigen. Die Borkenkäfer müssen sodann von den jeweiligen Waldeigentümern gemäß den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Beachtung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich bekämpft werden.
Die sachgemäße Bekämpfung wird im Regelfall im unverzüglichen Fällen der befallenen Bäume bestehen. Unentrindetes Nadelholz und sonstiges befallenes Material ist sodann unverzüglich aus den Wäldern abzufahren und in einer Entfernung von mindestens 500 Meter von Nadelwäldern zu lagern. Möglich ist darüber hinaus ein Unschädlichmachen der Insekten an Ort und Stelle, etwa durch unverzügliches Entrinden des Holzes und Häckseln der Rinde sowie des sonstigen befallenen Materials. Hinweise hierzu erteilen die unteren Forstbehörden.
Gegenüber Waldeigentümern, die dieser Bekämpfungspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Umfange nachkommen, können die Kreisverwaltungsbehörden die Ersatzvornahme anordnen, mit der Fachfirmen mit den Bekämpfungsmaßnahmen seitens der Behörden beauftragt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden von den betreffenden Waldeigentümern eingefordert.
Die Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken vom 24.02.2014 ist im Amtsblatt der Regie- rung von Mittelfranken vom 17.03.2014 veröffentlicht. Das Amtsblatt ist über den Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken unter dem Link http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/serv/download/downabt1/Rabl/Rabl03_2014.pdf
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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