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Ob der Eintrag in einen allgemeinen Urlaubskalender bereits einen Anspruch bedeutet, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Foto: Creatix-Fotolia.com | Foto: Creatix-Fotolia.com

Kündigung bei unerlaubtem Urlaubsantritt ist nicht immer berechtigt

NÜRNBERG (D-AH/ea) - Die Kündigung eines Beschäftigten, der seinen Urlaub eigenmächtig angetreten haben soll, hat zunächst keinen Bestand. Erst nach allseitiger Interessensabwägung kann gerichtlich festgestellt werden, ob der Rauswurf gerechtfertigt war oder zunächst nur eine Abmahnung angemessen gewesen wäre. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az. 4 Sa 8/13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, stritten...

  • Nürnberg
  • 03.12.13
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