Außengastronomie ist ausgenommen
Alkoholverbot in der Erlanger Innenstadt
ERLANGEN (pm/mue) - Die aktuell gültige 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verpflichtet die Kommunen, im öffentlichen Raum Bereiche festzulegen, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.
Ausgewählt werden sollen demnach „öffentliche Verkehrsflächen der Innenstädte und sonstige öffentliche Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“. Diesen Vorgaben entsprechend gilt ab sofort ein Alkoholverbot (20.00 bis 6.00 Uhr) an der Schwabachanlage samt Freizeitanlage am Bürgermeistersteg, am Bohlenplatz sowie im Bereich der Fußgängerzone (Nürnberger Straße, beginnend Ecke Sedan- / Nürnberger Straße, Besiktasplatz, Güterhallenstraße zwischen Güterbahnhof- und Henkestraße, Hauptstraße, beginnend Ecke Güterhallenstraße, Untere Karlstraße, Calvinstraße, Hugenottenplatz, Busbahnhof, Bahnhofplatz, Richard-Wagner-Straße, Schloß- und Marktplatz, Hauptstraße, endend Ecke Wasserturm- / Heuwaagstraße). Für Flächen, die in der Fußgängerzone für die Außengastronomie ausgewiesen sind, gilt das Alkoholverbot nicht.
Die Bekanntmachung samt Plänen ist im Amtsblatt abgedruckt.
Autor:Uwe Müller aus Nürnberg |
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