Die Bestimmungen im Überblick
Vorbeugende Maßnahmen gegen die Geflügelpest auch in Nürnberg
NÜRNBERG (pm/nf) - Seit November 2020 tritt die hochpathogene aviäre Influenza (sogenannte Geflügelpest) auch in Bayern auf. In Franken wurden bisher bei drei Gänsen im Landkreis Haßberge und einem Huhn im Landkreis Bayreuth Viren des Subtyps H5N8 festgestellt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die durch die Ausscheidung von Viren über Körpersekrete verbreitet wird und vorwiegend Wassergeflügel, Hühner und Aas fressende Vögel (Greifvögel) – nicht jedoch Singvögel oder Tauben – befällt.
Klein- und Hobbyhaltungen besonders gefährdet
Besonders gefährdet sind hierbei vor allem Klein- und Hobbyhaltungen unter 1 000 Stück Geflügel, wovon in Nürnberg aktuell 439 gemeldet sind. Dazu gehören Hühner-, Puten-, Gänse-, Enten-, Perlhuhn-, Rebhuhn-, Fasanen-, Laufvogel- und Wachtelhaltungen, für die im Normalfall die strikten Biosicherheitsanforderungen der größeren Geflügelbetriebe nicht gelten. Als Biosicherheitsmaßnahmen werden alle Vorsorgemaßnahmen verstanden, die gegen eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Seuchenerregern gerichtet sind.
Zur Verhinderung einer Ausbreitung der Geflügelpest beziehungsweise deren Eintrags im Stadtgebiet erlässt die Stadt Nürnberg (wie alle anderen bayerischen Kreisverwaltungsbehörden auch) in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine Allgemeinverfügung, um Biosicherheitsmaßnahmen bereits für kleinere Betriebe anzuordnen. Diese gilt für alle Geflügelhalter im Stadtgebiet Nürnberg. Sie werden darin aufgefordert, dass
1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
5. betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Standardmäßige Pflichten der Geflügelhalter
Darüber hinaus weist das Veterinäramt noch einmal darauf hin, dass zum Schutz der Ausbreitung von Tierseuchen in Geflügelhaltungen standardmäßig folgende Pflichten der jeweiligen Halterinnen und Halter von Geflügel zu beachten sind:
1. Jede Geflügelhaltung ist dem Veterinäramt zu melden. Die entsprechenden Formulare finden sich auf der Internetseite des Veterinäramts unter https://www.nuernberg.de/internet/ordnungsamt/veterinaeramt.html beiden Formulare „Anzeige der Haltung von Nutztieren“ und „Zuteilung einer Betriebsnummer“ sind hierfür vorgesehen).
2. Der Kontakt von Nutzgeflügel zu Wildvögeln muss so weit wie möglich unterbunden werden. Dazu dürfen die Tiere- nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, - nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
3. Der Halter oder die Halterin hat einen Tierarzt zwecks Untersuchung auf Geflügelpest hinzuzuziehen, sobald innerhalb von 24 Stunden drei Tiere, bei größeren Beständen (über 100 Tiere) zwei Prozent der Tiere versterben oder es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung um fünf Prozent kommt. Die hierfür notwendigen Laboruntersuchungen sind kostenfrei.
Auch wenn von der Vogelgrippe für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, müssen diese Maßnahmen sofort umgesetzt werden, damit das Influenzavirus nicht auf die Nutztierbestände übergreift und sich der wirtschaftliche Schaden für die Geflügelhaltungen in Grenzen hält.
Fütterungsverbot für Wasservögel
Außerdem dürfen Wasservögel nicht gefüttert werden, um größere Ansammlungen von Wasservögeln und damit eine erhöhte Übertragungsgefahr zu vermeiden. In Grünanlagen ist das Füttern von Fischen und Wasservögeln nach der Grünanlagensatzung ohnehin verboten. Da durch Fütterungen Wildvögel in großer Zahl auch über weite Strecken angezogen werden, stellen sie „Hot-Spots“ dar, an denen viele Vögel zur gleichen Zeit zusammentreffen und dort den Virus übertragen und ausscheiden können.
Daniela Rickert, Leiterin des Veterinäramts, sagt dazu: „Wenn diese Maßnahmen konsequent befolgt werden, hoffen wir die Nutzgeflügelbestände zu sichern. Dennoch könnte es möglich sein, zu einem späteren Zeitpunkt auch die Aufstallung anzuordnen.“ Gleichzeitig gibt sie zu bedenken, dass die Geflügelpest für die gehaltenen Tiere eine tödliche Bedrohung darstellt und dass Impfungen und Heilversuche verboten sind. Es ist also im Interesse eines jeden Tierhalters, sich an die Vorgaben zu halten.
Tote Wildvögel nicht anfassen
Laut dem Robert Koch-Institut sind in Deutschland bislang keine Erkrankungen beim Menschen mit aviären Influenzaviren aufgetreten und es gibt derzeit weltweit keine Hinweise für eine fortgesetzte Mensch-zu- Mensch-Übertragung mit solchen Viren. Nach bisherigen Erfahrungen scheint es nur bei engem Kontakt mit erkrankten oder verendeten Vögeln sowie deren Produkten oder Ausscheidungen zur Übertragung der Viren vom Tier auf den Menschen zu kommen. Wer einen kranken oder verendeten Wildvogel findet, sollte diesen daher nicht anfassen.
Um das Tierseuchengeschehen im Blick zu halten, ist es notwendig, tote Wasservögel untersuchen zu lassen. Wer ab drei Exemplare eines toten Schwans oder sonstiger toter Wasservögel, wie Gänse, Enten, Möwen, Kormorane und Reiher auffindet, meldet dies bitte der Polizei (Telefon 110). Andere Wildvögel sollen nur gemeldet werden, wenn an einer Stelle mehr als zehn tote Tiere liegen.
Weiterführende Informationen zur Vogelgrippe:
Friedrich-Löffler-Institut: www.fli.de, Robert Koch-Institut: www.rki.de, Bundesinstitut für Risikobewertung: www.bfr.bund.de, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: www.lgl.bayern.de.
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