Die Allgemeinverfügung gilt bis 19. April 2020
Aufnahmestopp in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Aufnahmestopp nicht nur für Pflegeeinrichtungen, sondern auch für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. | Foto:  © grejak/stock.adobe.com
  • Aufnahmestopp nicht nur für Pflegeeinrichtungen, sondern auch für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
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FRANKEN (pm/nf) - Im Kampf gegen die Corona-Pandemie gibt es in Bayern jetzt auch einen Aufnahmestopp für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Darauf haben Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml und Sozialministerin Carolina Trautner hingewiesen. Die entsprechende Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 19. April 2020.

Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass neue Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne untergebracht werden können. Voraussetzung ist, dass das zuständige Gesundheitsamt zustimmt.

Melanie Huml: ,,Menschen mit schweren Behinderungen können von schweren Krankheitsverläufen betroffen sein. Es ist wichtig, sie vor Ansteckungen zu schützen. Deshalb haben wir einen Aufnahmestopp nicht nur für Pflegeeinrichtungen beschlossen, sondern auch für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung."

CarolinaTrautner betonte: „Oberste Priorität hat für uns der Schutz von Menschen mit Behinderung und von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen ich für ihre Arbeit herzlich danken will. Der Aufnahmestopp ist zeitlich begrenzt. Wir wollen das Risiko einer Virusausbreitung in unseren Einrichtungen durch Personen von außen so gering wie möglich halten. Einzelne Ausnahmen sind aber möglich, etwa aufgrund familiärer Umstände, wenn die einzige Betreuungsperson erkrankt und eine andere Form der Betreuung nicht möglich ist."
Ferner sind Rückverlegungen von Bewohnerinnen und Bewohnern in ihre Einrichtung aus dem Krankenhaus nur dann erlaubt, wenn diese für 14 Tage isoliert werden können und die notwendige Schutzausrüstung vorhanden ist. Andernfalls müssen die Betroffenen für den Zeitraum von 14 Tagen in anderen geeigneten Einrichtungen, Unterkünften oder betreuten Wohnformen untergebracht werden.

Weitere Informationen stehen im Internet unter:
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/04/20200403_allgemeinverfuegung_aufnahmestopp_behindertenhilfe.pdf

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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