Bayern atmet auf
Hotels und Pensionen dürfen ab 30. Mai wieder öffnen

Familien können ab dem 30. Mai in Bayern wieder gemeinsam in einem Hotel oder einer Pension übernachten. | Foto: drubig-photo-stock.adobe.com (Symbolbild)
  • Familien können ab dem 30. Mai in Bayern wieder gemeinsam in einem Hotel oder einer Pension übernachten.
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REGION (pm/vs) - Gaststätten haben seit rund zwei Wochen geöffnet und rechtzeitig zum Pfingstwochenende am 30. Mai dürfen in Bayern Touristen auch wieder in Hotels, Ferienwohnungen und Pensionen übernachten. Mit etwas Disziplin angesichts der Coronakrise ist jetzt auch wieder ein kleiner Urlaub möglich.

Beim Aufenthalt und den Übernachtungen sind jedoch nach Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung unter anderem folgende Regeln einzuhalten:

• Eine Wohnung oder ein Zimmer dürfen nur Gäste beziehen, denen ein Kontakt untereinander erlaubt ist. Dies sind Angehörige eines Haushaltes oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.
• Die Wohneinheiten müssen über eine eigene Sanitäreinheit verfügen. Das Benutzen etwa von Etagenduschen oder -toiletten ist nicht gestattet.
• Beim Check-in sollen die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert werden.
• Die Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich muss beachtet werden. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
• In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
• Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards müssen konsequent eingehalten werden. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
• Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren beziehungsweise so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
• Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
• Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmungen und ist damit derzeit untersagt.
(Quelle: Bayerische Staatsregierung im Internet unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-19-mai-2020/)
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Autor:

Victor Schlampp aus Schwabach

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