Mehr Leistungen bei der Pflege für Demenzkranke
REGION - Vergangene Woche wurde die zweite Stufe der Pflegereform vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht. Die Pflegeversicherung soll so rund 20 Jahre nach ihrer Einführung modernisiert werden.
Zentraler Punkt des Pflegestärkunsggesetzes (PSG II) ist der Pflegebedürftigkeitsbegriffs. „Diese Reform nutzt allen – den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und unseren Pflegekräften – denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst“, erklärte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). So sollen künftig auch Demenzkranke von den Leistungen der Pflegeversicherung profitieren. Über die Leistungshöhe entscheidet künftig, was jemand noch selbst kann und wo sie oder er Unterstützung braucht – unabhängig ob durch Demenz oder körperliche Einschränkung. Der Zeitaufwand steht damit nicht mehr so im Mittelpunkt. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Darüber hinaus soll schon deutlich früher mit der Unterstützung begonnen werden, wie etwa beim altersgerechten Umbau einer Dusche. Mittelfristig könnten dadurch, so Gröhe, „bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Unterstützung erhalten.“ Hierfür werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Weiter sollen auch die pflegenden Angehörigen entlastet und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden. Die Pflegeversicherung soll hier die Beiträge übernehmen. Bereits Anfang 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung.
Pflegerversicherung greift früher
In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Aus den bisher drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet.
Erhöhung der Beiträge
Um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen auch finanzieren zu können, steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose.
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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