YouTube muss nach Hinweis auf Urheberrechtsverletzung Angebote sperren
URTEIL (pm/nf) - Wird einem Internetanbieter wie YouTube ein Urheberrechtsverstoß gemeldet, muss er reagieren und das betroffene Angebot sperren. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Angebote, die User bei ihm hochladen und so der Öffentlichkeit zugänglich machen, auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht am 1. Juli 2015 (AZ: 5 U 87/12 und 5 U 175/10), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.
Die Verwertungsgesellschaft GEMA und die Videoplattform YouTube streiten darüber, ob YouTube Urheberrechte verletzt, indem es Videos öffentlich zugänglich macht, die Nutzer hochladen, ohne jedoch die Rechte an den Titeln zu haben. In dem einen Verfahren (AZ: 5 U 87/12) handelte es sich um zwölf Musiktitel, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. Sie wollte eine Unterlassungsverpflichtung erreichen. Die Videoplattform lehnte das jedoch ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte.
Nur bei sieben der zwölf Titel sahen die Richter der ersten Instanz YouTube in der Pflicht. Hier hätte die Plattform die Clips sperren müssen, weil die GEMA sie über die Urheberrechtsverletzungen informiert hatte.
In dem zweiten Verfahren (AZ: 5 U 175/10) ging es um dieselbe Frage. Der Rechteinhaber verschiedener Musikstücke klagte gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft und verlangte, die Stücke zu sperren.
Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die Entscheidung des Landgerichts. Für die Musiktitel, bei denen die GEMA die Urheberrechtsverletzung gemeldet hatte, sahen sie YouTube und Google in der Haftung. Zwar seien die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach rechtswidrigen Nutzertätigkeiten zu recherchieren. Erhalte der Anbieter jedoch eine Nachricht wie die der GEMA, sei er verpflichtet, das Angebot sofort zu sperren.
Die Differenzen zwischen GEMA und YouTube/Google bestehen bereits seit einigen Jahren. Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht: „Für den Nutzer ist es bedauerlich, auf YouTube und anderen Plattformen auch weiterhin Hinweise zu finden, dass bestimmte Inhalte in Deutschland nicht abrufbar seien. Natürlich geht es der GEMA um die Wahrung der Vergütungsinteressen der Verwerter und Urheber und um die Durchsetzung der auf den einzelnen Abruf bezogenen Vergütungsregelungen. YouTube hingegen will pauschal und anteilig am Gewinn vergüten und versucht Abrechnungsmodalitäten zu etablieren, die im grenzenlosen Internet eine möglichst vereinheitlichte Vorgehensweise bieten. Aus Sicht des Nutzers bleibt zu hoffen, dass die Plattformen und die GEMA alsbald eine Einigung finden.“
Informationen: www.davit.de
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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