Ab 1. Mai: Gesetz zur vertraulichen Geburt tritt in Kraft

Am 1. Mai tritt das Gesetz zur vertraulichen Geburt in Kraft. | Foto: Fotolia
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Vertrauliche Geburt: eine Herausforderung

NÜRNBERG (pm/nf) - Am 1. Mai tritt das Gesetz zur vertraulichen Geburt in Kraft. Es soll Schwangeren in Konfliktsituationen ermöglichen, auch dann fachlich, medizinische Hilfe für die Schwangerschaft, die Geburt und das Wochenbett in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihren Namen nicht preisgeben möchte. Dabei haben sie die Wahl ihr Kind in einem Krankenhaus, im Geburtshaus oder zuhause zur Welt zu bringen. Gekoppelt ist die vertrauliche Geburt allerdings an die Auflage, dass das Kind zur Adoption freigegeben wird. Gleichzeitig soll dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft Rechnung getragen werden. Ein Spagat, der auch Hebammen vor neue Herausforderungen stellt.

Die Mutter muss ihre Identität nur einer Beratungsstelle offenbaren, die zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Die Daten werden versiegelt und beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) verwahrt. Das Kind kann den Namen seiner leiblichen Mutter erst nach 16 Jahren erfahren. Die Mutter hat jedoch auch dann die Möglichkeit schutzwürdigen Belange geltend zu machen, um ihre Identität weiterhin nicht zu offenbaren.

Grundsätzlich begrüßt der Deutscher Hebammen Verband (DHV) die Neuregelungen. „Es ist gut, dass der Schwangeren eine medizinisch betreute Geburt ermöglicht wird und auch die Geburtshelfer und -helferinnen endlich Rechtssicherheit erhalten“, sagt DHV-Präsidentin Martina Klenk. Anders als bei den sogenannten anonymen Geburten hat die Hebamme bei der vertraulichen Geburt die Möglichkeit, ihre Leistungen der Vorsorge, der Betreuung der Geburt und des Wochenbettes auch abzurechnen.

Die vertrauliche Geburt soll Babyklappen und anonyme Geburten überflüssig machen, die sich in einer rechtlichen Grauzone befinden. Sie werden mit der Einführung der vertraulichen Geburt nicht abgeschafft, sollen aber zusammen mit dem neuen Gesetz nach drei Jahren evaluiert werden.

Das Gesetz in der Praxis

Die Schwangeren offenbaren ihren Namen nur den Schwangerschafts-beratungsstellen. Dort hinterlegen sie ihre Daten und werden fortan nur unter einem Pseudonym geführt. Die versiegelten Daten werden dann zum BAFzA weitergeleitet. Erreicht werden sollen die Frauen unter anderem mit einer zentralen Nothilfe-Nummer und der Webseite www.geburt-vertraulich.de

Ein weiterer noch ungeklärter Punkt ist nach wie vor nach Sicht des DHV dass manche Schwangere zwar anonym gebären, aber ihr Kind behalten möchten. Beispielsweise, weil sie anonym in einem Frauenhaus untergekommen sind, um einer häuslichen Gewaltsituation zu entfliehen. Diese Frauen benötigen auch während der Geburt den Schutz der Anonymität, den sie aber, wenn sie die Lebensumstände geordnet haben, aufgeben können. Es ist nicht zu unterstellen, dass sie für das Kind nicht ausreichend Sorge tragen können. Deswegen ist auch die zwangsläufige Adoption des Kindes nicht zu rechtfertigen.

Die im Zusammenhang mit der Geburt sowie der Vorsorge und Wochenbettbetreuung entstehenden Kosten übernimmt der Bund entsprechend der Vergütung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Mutterschaft und Schwangerschaft. Die Abrechnung wird über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln erfolgen. Anfang Mai stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine umfangreiche Broschüre zu dem Thema zur Verfügung.

Weitere Informationen:
Einen ausführlichen Artikel gibt es in der Maiausgabe des Hebammenforums
(S. 438-440): Vertrauliche Geburt – eine neue Aufgabe (auch) für Hebammen, Autorin: Jutta Kühl
www.geburt-vertraulich.de (ab dem 1. Mai)

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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