Auto geklaut – was ist zu tun?
(ampnet/mue) - Im Jahr 2015 sind in Deutschland laut Bundeskrimninalamt 19.391 Autos gestohlen worden und damit 4,5 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (Zahlen für 2016 lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor).
Den entstandenen wirtschaftlichen Schaden gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für 2015 mit rund 291 Millionen Euro an. Bei Diebstahl und Raub eines Fahrzeugs kommt die Teil- oder Vollkaskoversicherung für den entstandenen Schaden auf, darüber muss sich der Bestohlene also keine Gedanken machen. Aber was tun, wenn festgestellt wird, dass das Fahrzeug verschwunden ist?
Als erste Reaktion sollte man über Notruf 110 die Polizei informieren. Die kann dann nämlich auch sicherstellen, dass das Fahrzeug nicht wegen falschen Parkens oder auf Grund unzureichender Sicherung – etwa einem offenen Fenster – abgeschleppt und sichergestellt wurde. Handelt es sich tatsächlich um einen Diebstahl, ist sofort schriftlich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dazu sind der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung und der Personalausweis erforderlich. Von der Anzeige sollte man sich eine schriftliche Kopie aushändigen lassen, um diese bei der Versicherung und dem Straßenverkehrsamt vorlegen zu können, rät das von der HUK-Coburg initiierte Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.
Karten gegebenenfalls sofort sperren lassen
Gleich nach der Polizei muss schnellstmöglich die Versicherung informiert werden – dazu verpflichten die Vertragsbedingungen. Am einfachsten teilt man den Schaden seinem Versicherer über dessen Schadentelefon mit, danach wird dem Geschädigten ein Formular zur schriftlichen Schadensanzeige zugeschickt. Sowohl bei dieser Auskunft als auch bei der polizeilichen Diebstahlsanzeige sollte der Betroffene auf möglichst präzise und korrekte Angaben zum Tathergang, dem Fahrzeug und auch möglicherweise mit entwendeten Gegenständen achten. Befanden sich in dem gestohlenen Auto EC- oder Kreditkarten, sind diese schnellstens über die einheitliche Sperr-Notrufnummer der Banken (aus dem Inland: 116 116; aus dem Ausland: +49 116 116 oder +49 30 4050 4050) zu sperren.
Den Diebstahl des betreffenden Fahrzeugs deckt eine abgeschlossene Kaskoversicherung ab, die ebenfalls fest eingebaute Zubehörteile mit einschließt. Dagegen sind lose im Fahrzeug liegende Gegenstände wie etwa Mobiltelefone, Fotoapparate, Taschen usw. nicht versichert, weshalb grundsätzlich keine Wertgegenstände im Auto zurückgelassen werden sollten. Wer über eine Hausrat- oder Gepäckversicherung verfügt, sollte diese allerdings über mit dem Auto entwendete Gegenstände informieren. Handelt es sich bei dem verschwundenen Fahrzeug um ein geleastes oder finanziertes, ist auch das beteiligte Finanzinstitut über den Verlust zu unterrichten.
Wenn das gestohlene Fahrzeug nach zwei Wochen nicht wieder aufgetaucht ist und die Aussichten schlecht sind, dass es kurzfristig gefunden wird, sollte man es abmelden. Denn so lassen sich weitere Ausgaben für Kfz-Steuer und Versicherungsprämien vermeiden. Für die Abmeldung beim zuständigen Straßenverkehrsamt wird dann die Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige benötigt, ebenso der Kfz-Brief und der Kfz–Schein.
Achtung: Das entwendete Fahrzeug bleibt nach der Diebstahlsanzeige noch einen Monat lang Eigentum des Versicherten. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug in diesem Zeitraum wieder zurücknehmen muss, wenn es denn aufgefunden wird. Deshalb sollte man sich während dieser Zeit besser noch kein Ersatzfahrzeug zulegen.
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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