Drohnen im Privateinsatz: Was Hobbypiloten beachten müssen
• Was können Drohnen und wer darf sie benutzen?
• Wer haftet für den Schaden, wenn Drohnen abstürzen?
• Wann verletzen Luftaufnahmen per Miniflugzeug Persönlichkeitsrechte?
REGION (pm/nf) - Was vor kurzem noch Science Fiction war, ist nun Wirklichkeit: Unbemannte Flugroboter, die sich mit dem Smartphone steuern lassen – erschwinglich für jedermann. Immer mehr Technikfans und Hobbyfotografen nutzen Drohnen inzwischen zu Freizeitzwecken. Doch was dürfen die Mini-Flieger? Wer haftet, wenn sie abstürzen und Schaden anrichten? Und wann verletzen die Luftaufnahmen die Privatsphäre anderer? Die ERGO Experten zeigen auf, wie Hobbypiloten sicher mit Drohnen unterwegs sind.
Die kleinen Flieger dringen in immer mehr Bereiche vor: Neben dem Militär setzen auch Polizei und Feuerwehr zunehmend auf Flugroboter, um sich an Einsatzorten ein schnelles Bild von der Lage zu machen. Die Wirtschaft hat sie ebenfalls für sich entdeckt – so testet beispielsweise ein Internethändler, ob sich Pakete per Helikopterdrohne ausliefern lassen. Und auch die Zahl der Privatnutzer steigt, denn die mit Rotorblättern betriebenen „Copter“ ermöglichen spektakuläre Luftaufnahmen und neuartige Flugerfahrungen durch Live-Bilder. „Gemeinsam haben alle Modelle, dass der Nutzer sie vom Boden steuert, mit Computer, Tablet oder Handy“, sagt Rolf Mertens, Experte der ERGO Versicherung. „Bezahlbar sind sie inzwischen auch: Es gibt Drohnen sogar schon unter 100 Euro zu kaufen.“
Freizeitflieger müssen für alle Schäden haften
Allerdings müssen Hobbypiloten eine ganze Reihe von Regeln beachten. Zwar hat der Gesetzgeber den privaten Drohneneinsatz kaum reglementiert. Bis zu einem Gewicht von fünf Kilo ist keine Erlaubnis nötig. Nur, wenn das Gerät schwerer ist oder auch gewerblich Verwendung findet, muss der Nutzer bei den zuständigen Landesbehörden eine Aufstiegsgenehmigung beantragen. Hobbypiloten brauchen auch keine Schulungen zu belegen. Prinzipiell dürfen damit sogar Kinder die Flugkörper steuern. „Wenn das Gerät abstürzt, haftet aber der Führer für alle Schäden“, warnt der ERGO Experte. „Daher sind alle Flugfahrzeuge versicherungspflichtig.“ Ob die eigene Privathaftpflicht ausreicht, hängt ganz vom Anbieter ab. Die meisten Policen decken Unfälle mit Drohnen nicht ab. Bei der ERGO Versicherung dagegen schließt der Schutz Fluggeräte bis fünf Kilo ein. „Es empfiehlt sich also dringend, vor dem Start einen genauen Blick ins Kleingedruckte zu werfen und gegebenenfalls eine Zusatzpolice abzuschließen“, so Rolf Mertens.
Unfallflucht mit Drohne – wer zahlt die Rechnung?
Auch wenn die Drohne ihrem Nutzer neue Perspektiven eröffnet – privat genutzte Geräte dürfen nicht außerhalb der Sichtweite des Piloten fliegen, also höchstens 100 Meter hoch und je nach Bundesland 200 bis 300 Meter weit. Denn mit der zunehmenden Zahl der Geräte steigen die Unfallrisiken. In Schleswig-Holstein zum Beispiel krachte erst vor wenigen Monaten eine außer Kontrolle geratene Drohne auf ein fahrendes Auto. Die Fahrerin blieb unverletzt, der Sachschaden betrug aber 1.500 Euro. „Der Unfall zeigt, dass der technische Fortschritt auch für Nicht-Drohnennutzer Fragen aufwirft“, ergänzt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Denn auch wenn der Eigentümer der gewerblich genutzten Drohne – in diesem Fall ein Vermessungsbüro – hier nach dem Luftverkehrsgesetz eindeutig für den Schaden gerade stehen muss: zur Verantwortung ziehen kann der Geschädigte ihn nur, falls er sich ausfindig machen lässt.“ Gelingt dies nicht, bleibt der Betroffene auf den Kosten sitzen – es sei denn, er hat im konkreten Fall eine Vollkasko-Versicherung. „Ein solches Szenario ähnelt einem Unfall mit Fahrerflucht“, betont Frank Mauelshagen, Kfz-Experte der ERGO Versicherung: „Wer nur die Kfz-Haftpflicht hat, muss die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen, falls der Verursacher nicht ausfindig zu machen ist. Mit einem Vollkaskoschutz dagegen ist der Betroffene in jedem Fall auf der sicheren Seite.“
Wer den Nachbarn heimlich filmt, macht sich strafbar
Schnell, wendig, leicht zu bedienen – was bei den einen für Begeisterung sorgt, gibt anderen Anlass, sich um ihre Privatsphäre zu sorgen. „Bislang gibt es zu dieser Problematik kaum Urteile“, so die D.A.S. Rechtsexpertin. „Umso wichtiger ist, dass Drohnennutzer die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitmenschen respektieren.“ Einig sind sich die Juristen darin, dass Hobby-Piloten ihr Gerät nicht über dem Grundstück der Nachbarn kreisen lassen dürfen. Wer Menschen in ihrem Haus oder Garten heimlich fotografiert oder filmt, macht sich eindeutig strafbar nach § 201a des Strafgesetzbuches. In jedem Fall muss der Drohnenpilot bei Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, deren Recht am eigenen Bild beachten. Das bedeutet: Er darf sie nicht ohne deren Einwilligung veröffentlichen. Was viele nicht wissen: Auch wenn Gebäude fotografiert werden, kann es Ärger geben. Solange der Nutzer die Bilder nur privat zeigt, hat er nichts zu befürchten. Macht er sie zum Beispiel im Internet zugänglich, kann er in Konflikt mit dem Urheberrecht des Architekten geraten. „Die Panoramafreiheit gilt nur für Fotos, die das Bauwerk zeigen, wie es von der Straße zu sehen ist“, erklärt Michaela Zientek. „Bei Luftaufnahmen, die auch Rückseite und Innenhof erkennen lassen, droht eine Abmahnung.“
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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