Hätten Sie’s gewusst?
Muss Verpackung bezahlt werden?
REGION (pm/nf) - Verbraucher machen immer wieder die Erfahrung, dass beim Einkauf loser Lebensmittel wie Wurst, Käse oder Feinkost das Verpackungsmaterial mitgewogen wird. Dieses Vorgehen ist nicht erlaubt. „Der Handel darf laut Eichordnung nur das Nettogewicht der Ware berechnen“, erklärt Susanne Moritz von der Verbraucherzentrale Bayern.
Die Verkäufer müssen deshalb vor dem Wiegen von Schinken, Antipasti und Co. das Gewicht der Verpackung abziehen. Dies kann durch Drücken der Tara-Taste erfolgen (auf „Null“ stellen). Viele Waagen verfügen auch über eine Voreinstellung, die das Gewicht von Papier oder Plastikschälchen automatisch abzieht. Das Mitwiegen von sehr dünnem Papier oder sehr dünner Folie kann toleriert werden. Allerdings nur, wenn die Verpackung maximal ein Gramm ausmacht. Die Verbraucherzentrale Bayern rät: Wer vermutet, dass nicht richtig gewogen wird, sollte das Fehlverhalten im Geschäft ansprechen oder die Behörden der Lebensmittelüberwachung informieren.
Die Ernährungsberatung der Verbraucherzentrale Bayern ist zu erreichen per E-Mail an ernaehrung@vzbayern.de oder am landesweiten Beratungstelefon unter Tel. 09001 8090 030 (14 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen).
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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