Kommunalwahlen in Bayern: Wer darf wählen?

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Wählen darf jeder, der

- deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist,

- das 18. Lebensjahr vollendet hat,

- seit mindestens zwei Monaten im jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen Gemeinde seinen Lebensschwerpunkt hat

- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Eintragung in das Wählerverzeichnis

Um Ihr Stimmrecht ausüben zu können, müssen Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sein. Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sind Sie in dieses Verzeichnis eingetragen und Ihr Stimmrecht ist gesichert. Sollten Sie bis spätestens drei bis vier Wochen vor der Wahl noch keine Benachrichtigung bekommen haben, nehmen Sie bitte Verbindung mit der Gemeindeverwaltung bzw. der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft auf.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innerne, für Bau und Verkehr (www.innenministerium.bayern.de), Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (www.politische-bildung-bayern.de)

Autor:

MarktSpiegel Online aus Nürnberg

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