Aktuelle Rechtssprechung
Ladestation für Elektrofahrzeuge im Mehrfamilienhaus

Elektrofahrzeuge und deren Aufladung werden immer mehr ein Thema.
Foto: © Wellnhofer Designs / stock.adobe.com
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(pm/mue) - Mieter und Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern, die sich ein Elektrofahrzeug anschaffen wollen, stehen vor einem Problem: Sie brauchen eine Ladestation, können diese aber nicht einfach anbringen lassen, weil da immer noch jemand ist, der mitzureden hat.

Im Fall des Mieters ist es der Vermieter, beim Wohnungseigentümer müssen dagegen die übrigen Eigentümer zustimmen, da die Ladestation oftmals an einer Stelle angebracht werden muss, die weder dem Mieter noch dem einzelnen Wohnungseigentümer allein gehört. Eine Ladestation wird aber benötigt, um das Elektrofahrzeug sicher und ordnungsgemäß zu laden – das Ganze lässt sich nicht immer einfach so an eine Steckdose anschließen, weil das mit zu hohen Risiken verbunden ist: Bei zu langer Ladezeit kann die Stromleitung überhitzen und im schlimmsten Fall sogar ein Brand entstehen.

Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) am 1. Dezember 2020 musste der Mieter oder Wohnungseigentümer darauf hoffen, dass die jeweils andere Seite mitspielt. Der Vermieter bzw. die übrigen Eigentümer konnten der Installation zustimmen, mussten aber nicht. Das hat sich jetzt im Grundsatz geändert: Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Mieter vom Vermieter verlangen können, dass die Errichtung einer Ladestation durch den Mieter genehmigt werden muss, wenn es für den Vermieter zumutbar ist. Auch der Eigentümer kann von seinen Miteigentümern verlangen, dass diese ihm die Errichtung der Ladestation erlauben.

Viele Fragen bleiben vorerst offen

Leider ergeben sich aus dieser gesetzlichen Lage viele Folgefragen, die in Zukunft erst noch gerichtlich geklärt werden müssen: Was heißt zumutbar? Was ist, wenn die Ladestation gar nicht betrieben werden kann, weil die Kapazität des Stromnetzes nicht ausreicht? Was ist, wenn der Mieter auszieht? Um beim Mieter zu bleiben: Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn es ihm nicht zumutbar ist, etwa weil ein solches Ansinnen mit erheblichen baulichen Veränderungen verbunden wäre. Der Grund kann natürlich auch viel banaler sein: Ein Mieter, der keinen Stellplatz in der Garage gemietet hat und daher dort nicht parken darf, kann natürlich auch keine Ladestation bauen.

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften stellen sich derzeit die Frage, was ist, wenn erst einmal die fünfte Ladestation errichtet werden soll und die Leitungskapazitäten des Stromnetzes des Hauses weit überschritten werden. Hier müssen die Wohnungseigentümer entscheiden, wie das Laden in der gemeinsamen Garage organisiert werden kann. Es gibt nicht nur die Lösung, dass die Stromleitung aufgerüstet wird, sodass mehrere Ladestationen betrieben werden können. Viele Ladestationen bieten auch die Möglichkeit, Ladestationen hintereinander zu schalten, sodass dann, wenn mehrere Ladestationen gleichzeitig laden, pro Ladestation geringere Ladeleistungen bestehen, die Fahrzeuge also langsamer geladen werden. Auch das wäre also eine akzeptable Lösung. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.

Alles eine Kostenfrage

Gerade darum sind die Eigentümer aber gezwungen, gemeinsam eine praktikable Lösung zu suchen. Es geht nicht mehr, einfach die Anbringung der Ladestation zu verweigern. Eine Möglichkeit besteht auch darin, dass die Eigentümer beschließen, eine Ladestation gemeinschaftlich zu errichten. Anders als früher ist es jetzt möglich, einen solchen Beschluss durch einfache Mehrheit zu treffen. Wenn also etwas mehr als die Hälfte der Eigentümer beschließen, selbst (als WEG) die Ladestation zu errichten und zu betreiben, so darf die Maßnahme durchgeführt werden. Die Kosten haben dann die Eigentümer zu tragen, die die Maßnahme befürwortet haben; die anderen Eigentümer dürfen die Ladestation dann aber auch nicht mitnutzen, es sei denn, sie beteiligen sich nachträglich an den Kosten. Eine Besonderheit gibt es hier noch zu beachten: Wenn eine überwiegende Mehrheit, d.h. mehr als zwei Drittel, der Maßnahme zustimmen, müssen in der Regel alle Eigentümer, also auch die, die dagegen gestimmt haben, die Kosten gemeinsam tragen.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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