Landtags- und Bezirkstagswahl: Am 14. Oktober geht's um die Wurst
Informationen zur Landtags- und Bezirkswahl
NÜRNBERG/REGION (nf) - Spannendste Frage bei den kommenden Landtagswahlen: Wie wird der neue bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder mit seiner CSU abschneiden? Der gibt sich angesichts holpriger Umfragewerte gelassen und sagt „Die Dinge, die jetzt im Moment diskutiert werden, haben ja mit Bayern nur sehr wenig zu tun im Grunde genommen“. Über die genauen Modalitäten für die Wähler, über Wahlscheine, Stimmabgabe, Stimmkreise und Briefwahlmöglichkeiten, informierte jetzt das Wahlamt Nürnberg.
Am Sonntag, 14. Oktober 2018, werden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger zum achtzehnten Mal nach dem Krieg über die Zusammensetzung des Bayerischen Landtags entscheiden. Die 180 Abgeordnetenmandate des Bayerischen Landtags sind auf sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) aufgeteilt. Auf den Wahlkreis Mittelfranken treffen dabei 24 Sitze. Die sieben bayerischen Wahlkreise sind in insgesamt 91 Stimmkreise unterteilt, in denen jeweils eine Bewerberin oder ein Bewerber direkt gewählt wird.
Mittelfranken besitzt zwölf Stimmkreise, hat also zwölf Direktmandate zu vergeben – auf Nürnberg (zusammen mit weiteren Gemeinden) entfallen davon vier.
Als Wahlverfahren wird das sogenannte „verbesserte Verhältniswahlrecht“ angewendet. Die „Verbesserung“ besteht in einigen Elementen des Mehrheitswahlrechts (direkt gewählte Stimmkreisabgeordnete, Zweitstimme kann Personen gegeben werden, Erststimmen gelten auch für Listenplatz). Alle Wählerinnen und Wähler verfügen dabei über zwei Stimmen. Mit der Erststimme (kleiner Stimmzettel) wird direkt über die Vergabe der
91 Stimmkreismandate entschieden. Gewählt ist jeweils die Bewerberin oder der Bewerber, die im Stimmkreis die relative Mehrheit (also mehr als andere) der abgegebenen gültigen Stimmen für sich verbuchen kann. Voraussetzung ist, dass seine Partei in Bayern insgesamt mindestens fünf Prozent der Stimmen erzielt hat.
Mit der Zweitstimme (großer Stimmzettel) können sich die Wählerinnen und Wähler eine Bewerberin oder einen Bewerber aus den Wahlkreislisten der Parteien aussuchen. Wird nur die Partei angekreuzt oder werdeninnerhalb einer Partei mehrere Namen gekennzeichnet, so bleibt diese Stimme der Partei erhalten.
Eine bayernweite Verteilung von auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallenden Sitzen entsprechend der erreichten Stimmenzahl findet bei der Landtagswahl nicht statt. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Wahlkreis entfallenden Sitze steht bereits vorher fest. Für Mittelfranken werden 24 Abgeordnete in den Landtag einziehen. Nach dem Wahlergebnis verteilt werden nur diese Mittelfranken-Sitze, die Nürnberger Wählerinnen und Wähler wählen also nur mittelfränkische Abgeordnete.
Die Sitze werden getrennt nach Wahlkreisen auf die einzelnen Wahlvorschläge verteilt. Hierzu werden Erst- und Zweitstimmen für jeden Wahlvorschlag addiert. Entsprechend diesem Ergebnis werden dann innerhalb der Wahlkreise die Sitze nach dem „Hare/Niemeyer“-Verfahren auf die Parteien verteilt. An dieser Verteilung nehmen nur die Wahlvorschläge teil, die mindestens fünf Prozent der Stimmen im Land erreicht haben. Von der hiernach einem Wahlvorschlag zustehenden Sitzezahl werden zunächst die gewonnenen Stimmkreismandate abgezogen. Die dann noch verbleibenden Sitze für diese Liste werden in der Reihenfolge der erhaltenen persönlichen Gesamtstimmenzahl (Erst- und Zweitstimmen) auf die Wahlkreislistenbewerberinnen und Wahlkreislistenbewerber verteilt.
Überhangmandate würden sich ergeben, wenn eine Partei mehr Stimmkreismandate gewinnt, als ihr nach ihrem Gesamtstimmenanteil Sitze zustehen. Dadurch könnte sich die Gesamtzahl der Sitze im Parlament über die Zahl von 180 hinaus erhöhen.
Die Bezirkswahlen finden seit 1954 gleichzeitig mit den Landtagswahlen statt. Die Wahl erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und in derselben Form wie die Landtagswahlen, allerdings gilt für die Bezirkswahlen keine Fünf-Prozent-Klausel. Die Verteilung der Sitze erfolgt seit der Wahl 2013 auch nach Hare/Niemeyer und somit analog zur Landtagswahl.
Der Bezirkstag umfasst so viele Mitglieder, wie dem Regierungsbezirk Landtagsmandate zustehen, in Mittelfranken also 24. Zwölf Mandate werdendabei direkt an Stimmkreisbewerberinnen und Stimmkreisbewerber vergeben, die anderen zwölf werden über Wahlkreislisten ermittelt.
Die Grenzen der Nürnberger Stimmkreise 501 (Nord), 502 (Ost), 503 (Süd) und 504 (West) haben sich gegenüber den Landtags- und Bezirkswahlen 2003, 2008 und 2013 nicht geändert. Zum Stimmkreis 502 Nürnberg-Ost gehören auch die Gemeinden Feucht, Rückersdorf und Schwaig, zum Stimmkreis 503 Nürnberg-Süd die Stadt Schwabach.
Bei der Wahl am Sonntag, 14. Oktober 2018, finden keine gleichzeitigen Volksentscheide statt.
Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen (im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz), die am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in Bayern (für die Landtagswahl und gegebenenfalls Volksentscheide) beziehungsweise in Mittelfranken (für die Bezirkswahl) haben. Wer nach dem 14. Juli 2018 innerhalb Bayerns umgezogen ist und dabei den Regierungsbezirk gewechselt hat, ist zwar für die Landtagswahl, nicht aber für die Bezirkswahl stimmberechtigt.
Nach dem Stand 2. September 2018, dem Stichtag zur Anlegung des Wählerverzeichnisses, sind in Nürnberg insgesamt 341 651 Personen stimmberechtigt, darunter 3 870 Personen, die durch Erreichen des entsprechenden Alters erstmalig wählen dürfen. Erstmalig bei einer Landtagswahl dürfen 20 334 Stimmberechtigte wählen. Bei der Bezirkswahl sind 501 Personen nicht stimmberechtigt, die zwar schon seit drei Monaten ihre Wohnung in Bayern, aber noch nicht solange in Mittelfranken haben. Durch Umzüge wird sich diese Zahl bis zum Wahltag noch verändern.
Wählbar ist grundsätzlich jeder Stimmberechtigte, der wahlberechtigt ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Herabsetzung des Wählbarkeitsalters auf 18 Jahre ist bei einem der Volksentscheide 2003 beschlossen worden. Das Wahlvorschlagsrecht hatten politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen. Die Vorschläge für die Wahlkreis-und Stimmkreis-Bewerberinnen und -Bewerber mussten nach genau festgelegten Regeln beim Wahlkreisleiter (das ist in Mittelfranken der Regierungspräsident) eingereicht werden, nachdem zuvor der Landeswahlausschuss festgestellt hatte, welche Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt waren. Die vom Wahlkreisausschuss des Wahlkreises Mittelfranken am 17. August 2018 zugelassenen Wahlkreisvorschläge sind der Bekanntmachung des Wahlkreisleiters vom 7. September zu entnehmen (im Internet-Angebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.bayern.de).
Wahlbenachrichtigung, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens Sonntag, 23. September 2018, an die Wohnadresse zugestellt. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhält, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich beim Wahlamt erkundigen, ob er oder sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses kann nur bis spätestens Freitag, 28. September 2018, um 12.30 Uhr eingelegt werden. Nach diesem Tag besteht nur noch unter stark eingeschränkten rechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Wer stimmberechtigt ist, kann bis spätestens Freitag, 12. Oktober 2018,
15 Uhr, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen, beantragen. Eine Begründung für die Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen und die Glaubhaftmachung der Gründe ist nicht mehr erforderlich.
Der Antrag kann nicht telefonisch, sondern nur schriftlich beziehungsweise per Fax, auf elektronischem Weg oder persönlich beim Wahlamt gestellt werden.
Die Öffnungszeiten des Wahlamts sind am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr. Am Freitag, 12. Oktober 2018, ist bis 15 Uhr geöffnet.
Wer für andere einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen beantragen will, braucht unbedingt eine Vollmacht.Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden in der Regel per Post versandt. Sie können auch durch den Stimmberechtigten persönlich oder durch eine andere Person beim Wahlamt abgeholt werden. Andere Personen müssen durch eine Vollmacht und Vorlage ihres Ausweises nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind; durch eine bevollmächtigte Person dürfen nur vier Stimmberechtigte vertreten werden.
Wahlbriefe müssen so rechtzeitig zur Post gegeben werden, dass sie am Samstag, 13. Oktober 2018, dem Wahlamt zugestellt werden können. Am Wahlsonntag stellt die Post bei der Landtagswahl nicht mehr zu. Die Wahlbriefe können aber am Wahlsonntag bis 18 Uhr beim Wahlamt oder bei der Briefwahl-Leitung in Halle 3 der NürnbergMesse direkt abgegeben werden. Später eingehende Wahlbriefe können nicht mehr berücksichtigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, mit dem (aus den Briefwahlunterlagen entnommenen) Wahlschein in einem beliebigen Wahllokal seines Stimmkreises zu wählen.
Repräsentativstatistik
Auch bei dieser Landtagswahl wird wieder eine Repräsentativstatistik durchgeführt werden. Dazu werden in 18 ausgewählten Repräsentativ- Stimmbezirken und vier Briefwahlbezirken Erststimmen-Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts hinsichtlich des Geschlechts und der Altersgruppe der jeweiligen Wählerinnen oder des Wählers (sechs Altersgruppen) gekennzeichnet sind. Diese Kennzeichnung ermöglicht eine Auswertung des Wahlverhaltens nach Alter und Geschlecht. Das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt, da nicht vom Stimmzettel auf die einzelne Person rückgeschlossen werden kann. Es werden keine Ergebnisse für einzelne Wahllokale, sondern nur zusammengefasste Ergebnisse veröffentlicht. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz genau geregelt. Die Ergebnisse der Repräsentativstatistik werden veröffentlicht.
Die Ergebnisse für diese Wahllokale sind repräsentativ für Nürnberg insgesamt. Die Statistik zeigt dann, wie die Nürnberger Männer und Frauen in den einzelnen Altersgruppen gewählt haben.
Gültigkeit der Stimmabgabe
Jede Wählerin und jeder Wähler erhält vier Stimmzettel (ohne Bezirkswahl nur zwei) und hat auf jedem Stimmzettel eine Stimme. Die Faustregel für eine korrekte Stimmabgabe heißt also: pro Stimmzettel ein Kreuz.
Ungültig ist eine Stimmabgabe dann, wenn der Stimmzettel
• nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
• nicht gekennzeichnet ist,
• den Wählerwillen nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
• mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Auskünfte
Auskünfte in Wahlangelegenheiten erteilt das Wahlamt, entweder persönlich am Unschlittplatz 7a, oder telefonisch unter der Telefonnummer 09 11 / 2 31- 33 50.
Informationen des Nürnberger Wahlamts: www.wahlen.nuernberg.de, Informationen des Landeswahlleiters: www.wahlen.bayern.de
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