Restalkohol ist und bleibt gefährlich

Ergibt ein Test einen zu hohen (Rest-)Alkoholwert im Blut, sind für den Ertappten in der Regel die Schwierigkeiten vorprogrammiert. Foto: Auto-Medienportal.Net/ADAC
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(ampnet) - Alkohol und Autofahren ist nach wie vor eine schlechte Kombination – aber auch Restalkohol darf nicht unterschätzt werden.


Am Morgen nach einer Feier setzen sich laut ADAC die meisten mit reinem Gewissen hinters Steuer. Wer aber einen Fahrfehler begeht, den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht, muss schon ab 0,3 Promille Blutalkohol mit Strafe und Führerscheinentzug rechnen. Übermüdung und der große Kater beeinflussen das Reaktionsvermögen zusätzlich negativ.

Je nach Konstitution, Größe und Gewicht vertragen Menschen Alkohol völlig unterschiedlich. Beispiel: Ein Mann mit 80 Kilogramm Gewicht trinkt von 20.00 Uhr bis 1.00 Uhr morgens pro Stunde einen halben Liter Bier und einen Schnaps – und hat dann rund 1,55 Promille im Blut. Würde er jetzt noch fahren, gäbe es eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe, drei Punkte im Fahreignungsregister, mindestens sechs Monate Führerscheinentzug, und vor der Wiedererteilung des Führerscheins wird möglicherweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Zudem drohen ein Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis 5.000 Euro sowie eine vollständige bzw. teilweise Leistungskürzung in der Kaskoversicherung. Denn erst gegen 14.00 Uhr kann dieser Mann wieder damit rechnen, unter 0,3 Promille im Blut zu haben. Solche Promilleberechnungen können jedoch immer nur einen Orientierungswert bieten, denn der menschliche Körper ist keine Maschine. Wie stark der Alkohol einen Menschen beeinflusst, hängt auch von der jeweiligen Tagesform ab oder davon, ob man beispielsweise etwas gegessen hat oder akut erkrankt ist. Achtung: Wundermittel oder sonstige Promille-Abbau-Beschleuniger gibt es nicht. Der Körper lässt sich nicht austricksen und baut pro Stunde nur etwa 0,1 Promille ab. Da helfen weder Schlaf, Schwitzen, Kaffee trinken oder duschen. Vorsicht auch vor Medikamenten: Deren Wirkstoffe können verheerende Wechselwirkungen auslösen.

Für Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und ältere Fahranfänger in der Probezeit gilt nach wie vor die Null Promille-Grenze. Für Radfahrer hat die Rechtsprechung die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1,6 Promille festgelegt. Erreicht ein Fahrradfahrer diesen Wert, begeht er eine Straftat.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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