So kündige ich als Mieter richtig
Region (djd/pt) - Raus aus der alten Wohnung und schnell rein in die neue - so einfach ist es leider nicht immer.
Möchte ein Mieter ausziehen, muss er zunächst einmal ordnungsgemäß kündigen. Das hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen, und die Kündigung muss von allen Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus. Wirksam wird das Schreiben, sobald es dem Vermieter zugeht.
Kündigungsfristen einhalten
Darüber hinaus ist die vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten. „Unbefristete Mietverträge, die nach dem 1. September 2001 unterzeichnet wurden, können vom Mieter zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Frist gekündigt werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Für ältere Mietverträge würden oftmals auch längere Zeiträume gelten. Eine Kündigung befristeter Verträge sei nur zum Ablauf der im Vertrag angegebenen Laufzeit möglich.
Doch was passiert, wenn man früher aussteigen will, aber der Vermieter dies nicht akzeptiert? „Dann hat man nur die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, mit dem der Vermieter einverstanden ist“, so Jürgens. Ein Recht darauf besteht allerdings nicht. Am besten lässt man sich bereits beim Abschluss eines Mietvertrages oder rechtzeitig vor der Kündigung von einem Experten beraten - man findet sie beispielsweise beim Interessenverband Mieterschutz unter www.iv-mieterschutz.de.
Kaution als Streitpunkt
Ein häufiger Streitpunkt beim Wohnungswechsel ist die Kaution. So kommt oft Ärger auf, wenn der Vermieter nach dem Auszug nicht gleich die ganze Kaution auszahlen will. Tatsächlich kann dieser jedoch für gewisse Zeit einen angemessenen Teil einbehalten. Jörn-Peter Jürgens: „Der Vermieter sichert damit noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und der Abwicklung.“ Das können etwa Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Abrechnung der Betriebskosten sein. Spätestens nach sechs Monaten sollte das restliche Geld aber überwiesen sein. Manche Vermieter behalten die Kaution auch ein, um eventuell entstandene Schäden in der Wohnung zu reparieren. „Um diesbezüglichen Ärger zu vermeiden, sollte man grundsätzlich beim Ein- und Auszug ein Übergabeprotokoll erstellen, in dem sämtliche Mängel detailliert erfasst werden“, rät Jürgens.
Auf Nummer sicher
Wer für eine neue Wohnung Kaution hinterlegen muss, hat das Recht, diese in drei Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist dabei nicht zum Vertragsabschluss fällig, sondern erst zu dem Datum, an dem das Mietverhältnis vertragsgemäß beginnt. Die gezahlte Kaution muss vom Vermieter dann laut Gesetzgeber getrennt vom Vermögen angelegt werden, als sogenanntes „offenes Treuhandkonto“. Das schützt den Mieter im Falle einer Insolvenz des Vermieters. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen zum Thema.
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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