Änderungen im Tierschutzgesetz
Überfällig: Wichtige Entscheidungen zum Wohl der Hunde
REGION (pm/nf) - Neben dem Tierschutzgesetz regelt die Tierschutz-Hundeverordnung explizit die Anforderungen an das Halten von Hunden. Ende 2021 wurde diese Verordnung überarbeitet und bringt nun für Hundehalterinnen und Hundehalter verschiedene Verschärfungen mit sich.
Eine einschneidende Veränderung betrifft die bislang zulässige Haltung an einer Laufkettenvorrichtung. Ab Januar 2023 ist die Anbindehaltung von Hunden grundsätzlich verboten und ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bußgeldbewährt. Eine Neuerung betrifft auch den erforderlichen Liegeplatz bei einer Hundehaltung im Freien. Dieser Liegeplatz muss nun witterungsgeschützt, schattig, wärmegedämmt und zusätzlich weich oder elastisch verformbar sein. Die gängigen Holzpaletten sind also nicht mehr ausreichend, da sie weder weich noch verformbar sind.
Ein weiteres Verbot betrifft den Einsatz von Stachelhalsbändern oder anderen schmerzhaften Mittel. Das Anwenden solcher „Erziehungshilfsmittel“ ist bereits seit Anfang 2022 nicht mehr zulässig. Für Geräte mit direkter Stromeinwirkung (z.B. Teletakt) gilt dies schon seit Jahren. Es müssen nicht im Einzelfall Schmerzen oder Leiden nachgewiesen werden, sondern es genügt die Tatsache, dass der betroffene Hund ein derartiges Hilfsmittel trägt.
Weitere Änderungen betreffen den ausreichenden Sozialkontakt, die Haltung in Scheunen oder Hütten, die Hundezucht und das Ausstellungsverbot für Hunde, die Merkmale einer Qualzucht aufweisen. Ausführliche Hinweise zu sämtlichen Gesetzesänderungen können auf der Homepage des Landratsamts Bamberg, Fachbereich Veterinärwesen nachgelesen werden
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