Wenn das Auto zugeparkt ist
(ampnet/nic/mue) - Kommt ein Autofahrer zu seinem Fahrzeug und dieses ist zugeparkt, darf er sich nicht zu Ärger bedingten vorschnellen Maßnahmen verleiten lassen, sondern muss mit Augenmaß und vor allem der Rechtslage entsprechend handeln.
Wenn der Zugeparkte den Behinderer abschleppen lässt, kann es passieren, dass er für die Abschleppkosten selber aufkommen muss. Denn die Juristen unterscheiden in einem solchen Fall, ob das Zuparken im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem Privatgrundstück erfolgte. Im ersten Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln, und den zu ahnden ist Aufgabe der Polizei.
Veranlasst ein zugeparkter Autofahrer dagegen selbst, den Zuparker von einem Abschleppunternehmen entfernen zu lassen, muss er dafür zunächst selbst bezahlen und sich hinterher bemühen, diese Auslagen von dem Halter des Zuparker-Fahrzeugs zurückzubekommen.
Gleiches gilt, wenn einen ein Zuparker auf privatem Grund blockiert. Dann handelt es sich – da nicht öffentlicher Verkehrsraum – um keine Ordnungswidrigkeit, für die die Polizei zuständig wäre. Der Besitzer oder Mieter des Grundstücks kann den Falschparker daher nur im eigenen Auftrag und damit auf eigenes Risiko entfernen lassen. Die dabei anfallenden Auslagen muss er sich von dem Falschparker ersetzen lassen. Deshalb raten Rechtsexperten eindringlich dazu, in einer solchen Situation kühlen Kopf zu bewahren und zunächst zu versuchen, den Fahrer des zuparkenden Fahrzeugs ausfindig zu machen und zum Umparken zu veranlassen.
Ein Fahrzeug, das eine private Ein- bzw. Ausfahrt versperrt, daraufhin selbst als „Denkzettel“ zu blockieren, hält der Gesetzgeber ebenfalls für keine angemessene Reaktion, sondern schlicht für Nötigung. Damit macht sich der Zugeparkte dann selbst strafbar. Und wer seinem Ärger über einen Falschparker vor der eigenen Garage mit einem Hupkonzert Luft machen will, verstößt gegen das Gebot, die Hupe nur bei Gefahr zu benutzen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, gilt: Am besten immer die Polizei hinzuziehen und gegebenenfalls aussagekräftige Beweisfotos schießen.
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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