E-Scooter-Verleih & Co.
Wer haftet nach Sturz von Blinden?

Symbolfoto: Christian Charisius/dpa/dpa-mag
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  • hochgeladen von Uwe Müller

BREMEN (dpa) - Wurde ein E-Scooter richtig abgestellt, muss die Verleihfirma nach Unfällen nicht haften - auch nicht, wenn ein blinder Fußgänger beteiligt war.

Auch dieser musste an der Stelle mit Hindernissen rechnen. So lässt sich das Urteil des Landgerichts
Bremen (Az.: 6 O 697/21) lesen, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Ein blinder Mann orientierte sich mit seinem Blindenstock auf dem Weg zur Arbeit. Dann stürzte er über zwei E-Scooter, die quer zu einer Hauswand standen, und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Den E-Scooter-Verleiher und dessen Kooperationspartner vor Ort verklagte der Mann unter anderem auf 20.000 Euro Schmerzensgeld.

Wie wertet das Gericht den Unfall?

Das Landgericht wies die Klage aber ab. Demnach stellte die konkrete Aufstellweise vor Ort keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar. Maßgeblich war nur diese und nicht das allgemein bekannte Gefahrenpotenzial von E-Scootern. Speziell die Interessen von Menschen mit Behinderung müssen demnach zwar Berücksichtigung finden. Auf der anderen Seite ist es erlaubt gewesen, die E-Roller wie vor Ort geschehen aufzustellen. Auch blinde Personen müssen demnach mit Hindernissen an Hauswänden rechnen - so etwa Fahrräder, Baugerüste oder Aufsteller von Geschäften und Restaurants.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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