Verkaufsverbot für größere Geschäfte verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
Die 800-Quadratmeter-Regel ist rechtswidrig
Verkaufsverbot für größere Geschäfte verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
REGION (nf/pm) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte über einen Eilantrag eines Einzelhändlers mit Warenhäusern entschieden und festgestellt, dass die Ungleichbehandlung mit kleineren Läden einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes darstellt. Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
Der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion Horst Arnold fordert die Staatsregierung nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) auf, umgehend für ganz Bayern Vorgaben zu schaffen, die nicht dazu führen, dass Kommunen als Sicherheitsbehörden zukünftig von Fall zu Fall Einzelentscheidungen treffen müssen. ,,Es soll einheitlich und flächendeckend sowie transparent klar werden, in wieweit der Besuch von Verkaufseinrichtungen rechtlich möglich ist. Es geht nicht an, dass in Bayern nun aufgrund mangelnder Vorgaben der Staatsregierung von Region zu Region unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden müssen, um dem Pandemieschutz gerecht zu werden", erklärt Arnold.
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