Wann die Testpflicht entfällt
Diese Corona-Regeln gelten jetzt im Nürnberger Land!

Man kann jetzt wieder ohne negativen Corona-Test zum Friseur gehen. | Foto: Symbolbild Friseur/dpa
  • Man kann jetzt wieder ohne negativen Corona-Test zum Friseur gehen.
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NÜRNBERGER LAND (lra) – Das Robert Koch-Institut meldet für das Nürnberger Land am Donnerstag, 20. Mai mit einer 7-Tage-Inzidenz von 67,9 den fünften Tag in Folge einen Wert von unter 100. Auf Basis der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten damit ab Samstag, 22. Mai, 0.00 Uhr, neue Regelungen für den Landkreis.

Während einige Regelungen automatisch in Kraft treten, bedarf es in anderen Bereichen wie zum Beispiel der Außengastronomie, bestimmten kulturellen und touristischen Angeboten sowie für Fitnessstudios und Schwimmbäder dem Einvernehmen des Ministeriums. Dies wurde vom Landratsamt bereits beantragt, zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht genehmigt. Sobald dieserfolgt ist, wird das Landratsamt umgehend darüber informieren.

Folgende Regelungen gelten automatisch ab Samstag, 22. Mai.

Kontaktbeschränkungen: Treffen zwischen zwei Hausständen mit maximal 5
Personen sind wieder erlaubt. Die zu den Hausständen dazugehörigen
Kinder unter 14 Jahren zählen dabei nicht mit.

Ausgangssperre: Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr
entfällt.

Einkaufen: Lebensmittelgeschäfte, Lieferdienste, Getränkemärkte,
Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von
Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenläden, Gartenmärkte, Tierbedarf
und Futtermittel sowie der Großhandel sind geöffnet. Der übrige
Einzelhandel darf weiterhin mit vorheriger Terminbuchung (Click & Meet)
öffnen. Kontaktdaten müssen erfasst werden. Ein negativer Corona-Test
ist nicht mehr nötig.

Körpernahe Dienstleistungen: Friseure dürfen weiterhin öffnen. Auch
Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege sowie Kosmetik-, Massage- und
Tattoo-Studios dürfen ihrer Tätigkeit wieder nachgehen. Ein negativer
Corona-Test ist nicht mehr nötig. Das Personal muss nur noch eine
medizinische Maske tragen. Für Kunden gilt weiterhin
FFP2-Maskenpflicht.

Sport: Es ist nur kontaktfreier Sport unter Einhaltung der
Kontaktbeschränkungen erlaubt (2 Hausstände, jedoch nicht mehr als 5
Personen). Darüber hinaus ist Sport unter freiem Himmel in Gruppen mit
bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Dazugehörige Trainer
benötigen keinen negativen Corona-Test.

Kultur: Bibliotheken und Archive bleiben wie bisher geöffnet. Museen,
Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der
staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten
sowie zoologische und botanische Gärten dürfen nach entsprechender
Terminbuchung für Besucher*innen geöffnet werden. Es gelten
Abstandsregeln und FFP2-Maskenpflicht. Ein negatives Corona-Test-Ergebnis
ist nicht nötig.

Schule: Die Schulen befinden sich bis zum 6. Juni in den Pfingstferien.
Weitere Informationen zum Schulbetrieb sind unter
https://landkreis.nuernberger-land.de/index.php?id=6416, zu finden.

Kindertagesbetreuung: Für Kindertageseinrichtungen und -pflegestellen
sowie Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen gilt der
eingeschränkte Regelbetrieb. Dies bedeutet, dass die Einrichtungen alle
Kinder in festen Gruppen betreuen können. Individuelle Schließzeiten der
Einrichtungen bleiben davon unberührt.

Außerschulische Bildung: Grundsätzlich wieder in Präsenzform gestattet
sind außerschulische Bildungsangebote (1,5 m Abstand und Maskenpflicht am
Platz). Auch Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform als
Einzelunterricht wieder möglich (2 m Mindestabstand).

Geimpfte und Genesene: Seit dem 6. Mai werden in Bayern vollständig
Geimpfte und Genesene negativ getesteten Personen gleichgestellt. Als
vollständig geimpft gelten Personen ab dem 15. Tag nach der Zweitimpfung
mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff. Genesene Personen können dies
mit Hilfe eines positiven PCR-Tests der mindestens 28 Tage und maximal 6
Monate zurückliegt belegen. Genesene, deren Infektion länger als 6
Monate zurückliegt und eine erste Impfdosis gegen Covid-19 erhalten
haben, werden Geimpften gleichgesetzt. Geimpfte und Genesene werden bei
den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt.

Während diese Regelungen automatisch in Kraft treten, bedarf es in
anderen Bereichen einer gesonderten Freigabe durch das Ministerium. Das
Landratsamt hat diesen Antrag bereits gestellt und ist bestrebt, eine
möglichst rasche Entscheidung des Ministeriums herbeizuführen und so
für Planungssicherheit zu sorgen. Die zusätzliche Genehmigung ist für
die nachstehenden Bereiche erforderlich, wird sie erteilt gelten
frühestens ab Samstag, 22. Mai folgende Regelungen:

Außengastronomie: Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger
Terminbuchung und Erfassung der Kontaktdaten. Eine Testpflicht (negatives
Ergebnis höchstens 24 Stunden alt) besteht, wenn an einem Tisch Personen
aus mehreren Hausständen sitzen.

Kultur: Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kino dürfen mit
Testpflicht öffnen (negatives Ergebnis höchstens 24 Stunden alt).
Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauern und festen
Sitzplätzen sind möglich. Es besteht eine Testpflicht für
Besucher*innen.

Sport: Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem
Himmel ist mit einer Testpflicht für alle Teilnehmenden (negatives
Ergebnis höchstens 24 Stunden alt) möglich. Fitnessstudios dürfen mit
Testpflicht für kontaktfreien Sport unter Beachtung des
Rahmenhygienekonzepts öffnen. Es gelten Abstandsregeln und
FFP2-Maskenpflicht (außer beim Sport selbst). Der Besuch von
Sportveranstaltungen im Freien (Freiluftstadien mit überdachten
Zuschauerplätzen) ist für bis zu 250 Zuschauer*innen gestattet.
Voraussetzung sind feste Sitzplätze und es besteht Testpflicht.

Übernachtungsangebote: Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen
und Campingplätzen dürfen auch zu touristischen Zwecken öffnen.
Gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen, die im Rahmen des
Übernachtungsangebots stattfinden sind zulässig. Auch Kur-, Therapie-
und Wellnessangebote sind erlaubt. Voraussetzung ist, dass die
Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden ein
negatives Testergebnis nachweisen können.

(Touristische) Freizeitangebote: Freibäder können unter Beachtung des
Rahmenhygienekonzepts öffnen. Besucher*innen benötigen einen Termin und
ein negatives Testergebnis (negatives Ergebnis höchstens 24 Stunden alt).
Auch der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im
Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre
sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und
Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von
medizinischen Thermen ist mit Testpflicht für Kund*innen (negatives
Ergebnis höchstens 24 Stunden alt) erlaubt.

Laien- und Amateurensembles: Musikalische und kulturelle Proben bei denen
mehrere Personen zusammenwirken sind erlaubt.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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