Nächtliche Ausgangssperren und Feuerwerksverbot in der Silvesternacht
Klagen zum Feuerwerksverbot teilweise erfolgreich!

Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa/Illustration
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NÜRNBERG (pm/dpa/nf) - Anträge vor dem Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Nürnberg vom 29. November 2020 zum Feuerwerksverbot, die (teilweise) erfolgreich sind, gelten nur in dem Bereich der Antragsteller. Das Abbrennen von Pyrotechnik auf eigenen Flächen ist damit nur ihnen erlaubt. Ansonsten bleibt die Allgemeinverfügung bestehen.

Am Donnerstagvormittag gab die Kammer einem Eilantrag aus Nürnberg teilweise statt, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Danach dürfen die Antragssteller Feuerwerk auf ihrem privaten Grundstück an Silvester und Neujahr zünden (Az.: AN 15 S 20.2909). Im Laufe des Tages will das Ansbacher Verwaltungsgericht über weitere Eilanträge zu dem Thema entscheiden, die insbesondere die Verbote in Ansbach, Erlangen sowie in den Landkreisen Roth, Erlangen-Höchstadt und Ansbach betreffen.

Am Dienstag hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das flächendeckende Feuerwerksverbot in Augsburg gekippt, da es sich «nicht um eine infektionsschutzrechtlich «notwendige» und damit verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes» handle (Az. 20 CS 20.3139). Die Stadt Augsburg wollte ebenfalls Feuerwerk auf privaten Flächen verbieten, um Unfälle zu vermeiden und das medizinische Personal zu entlasten.

Das gilt in Nürnberg

Damit gilt weiterhin ein Feuerwerksverbot auf öffentlichen und privaten Flächen für den Donnerstag, 31. Dezember 2020, und den Freitag, 1. Januar 2021, im Stadtgebiet von Nürnberg. Darauf weist die Stadt Nürnberg noch einmal ausdrücklich hin.Unabhängig davon gelten die Kontaktbeschränkungen und die nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr auch in der Silvesternacht, 31. Dezember 2020, uneingeschränkt.

Ein Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist deshalb auch um Mitternacht nur aus den in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Gründen erlaubt. Der Blick von der Burg oder das Treffen auf Straßen und Plätzen sind nicht zulässig. Die Polizei wird Kontrollen in der gesamten Stadt durchführen. Im Bereich der Burg kontrolliert auch der städtische Außendienst das Aufenthaltsverbot.Zum Bereich der Wohnung zählen auch der Balkon, die Terrasse oder der eigene Garten. Dort kann man sich ebenso wie in der Wohnung mit den Angehörigen des eigenen Hausstands aufhalten. Treffen mit anderen Personen sind nur mit Angehörigen aus maximal einem anderen Hausstand erlaubt, wenn dabei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen, zusätzlich zu diesen beiden Hausständen gehörender Kinder unter 14 Jahren.

Nicht zum Bereich der Wohnung zählen private Gemeinschaftsflächen von Wohnanlagen, zum Beispiel Grünflächen, Spielplätze, Höfe oder Garagenhöfe. Für solche Bereiche gilt die nächtliche Ausgangssperre. Das Feiern mit Nachbarn auf der Straße oder im Garagenhof ist deshalb nicht möglich.Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist auf allen öffentlichen und privaten Flächen verboten, also auch im Garagenhof oder im Garten. Ausgenommen vom Feuerwerksverbot sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1, die als Tisch- oder Jugendfeuerwerk verkauft werden, da von diesen nur eine geringe Gefahr ausgeht und sie auch zum Gebrauch in Innenräumen zugelassen sind.
Die Stadt Nürnberg bittet dringend alle Bürgerinnen und Bürger, die Kontaktbeschränkungen, die nächtliche Ausgangssperre und das Feuerwerksverbot zu beachten, damit die sonst an Silvester üblichen Kontakte mit Nachbarn und Freunden auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Die Infektionszahlen und die Auslastungen im Rettungsdienst und in den Krankenhäusern in Nürnberg sind leider weiterhin so kritisch, dass ein Rückgang der Fallzahlen dringend erforderlich ist.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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