Grillplätze sind geschlossen ++ Bolzplätze und Bewegungsparks geöffnet
Maskenpflicht & Alkoholverbot: Das wurde jetzt neu geregelt!
NÜRNBERG (pm/nf) - Die Stadt Nürnberg hat in Folge des Inkrafttretens der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auch ihre Allgemeinverfügung neu gefasst und den Rahmenbedingungen angepasst. Zudem fanden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Eingang. Die Allgemeinverfügung gilt bis Sonntag, 28. März 2021.
Im Wesentlichen neu geregelt: Die Maskenpflicht-Zone und die Alkoholkonsumverbotszone wurden räumlich angepasst und reduziert. Die Maskenpflicht gilt montags bis freitags nur noch von 7 bis 19 Uhr (statt wie bisher 6.30 Uhr bis 19 Uhr). In den drei Bereichen der großen Einkaufszentren Mercado, Franken- Center und Röthenbach-Center gilt sie außerdem samstags von 9 bis 18 Uhr.
Straßenliste:
Innenstadt
- Äußere Laufer Gasse
- Äußerer Laufer Platz
- Bahnhofsplatz bis Beginn Celtistunnel
- Gostenhofer Hauptstraße zw. Elsnerstraße und Am Plärrer
- Innere Laufer Gasse
- Königstorpassage
- Königstor
- Königstraße
- Lorenzer Straße
- Marientor
- Museumsbrücke
- Theresienstraße
- Zentraler BusbahnhofIn der Südstadt
Südstadt
- Aufseßplatz
- Breitscheidstraße zw. Aufseßplatz und Pillenreuther Straße
- Kopernikusplatz bis Humboldtstraße
- Pillenreuther Straße zw. Breitscheidstraße und Wölckernstraße
- Wölckernstraße zw. Pillenreuther Straße und Verbindung Aufseßplatz und Kopernikusplatz (einschließlich Fußgängerüberweg)
Das Verbot des Konsums von Alkohol auf den festgelegten Flächen gilt nach wie vor täglich rund um die Uhr.
Bolzplätze, Skateranlagen und Bewegungsparks wurden geöffnet. Zu beachten sind die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen.Neu in die Allgemeinverfügung aufgenommen wurde ein Nutzungsverbot für die öffentlichen Grillplätze in Nürnberg. Dies wurde nötig, da Grillplätze im beginnenden Frühling verstärkt genutzt werden. Gerade bei gutem Wetter ist großer Andrang zu erwarten, was dazu führen kann, dass die notwendigen Abstände und auch die Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden.
Die bisher geltenden Einschränkungen für Versammlungen sind entfallen. Ebenso die maximale Besuchsdauer von 60 Minuten in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen. Aus der Allgemeinverfügung entfallen ist auch die Pflicht zur Durchführung eines negativen POC-Antigen-Test vor der Rückkehr in eine Einrichtung, wenn Patientinnen oder Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen oder Bewohner diese über Nacht verlassen („Familienheimfahrt“).
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