Inzidenz von 4,9
Schwabach gehört zu den Corona-Besten in Bayern
SCHWABACH (pm/nf) - Glückliche Schwabacher! Heute, am 28. Mai 2021, präsentierte das RKI sensationell gute Corona-Zahlen für die Goldschläger-Stadt: Der Inzidenzwert betrug 4,9! Damit steht Schwabach auf Platz 2 in Bayern. Nur Weiden ist noch besser aufgestellt mit einem Inzidenzwert von 2,3.
Corona-Lockerungen ab Samstag
Und nachdem die Stadt am Donnerstag, 27. Mai, zum 5. Mal in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten hat, treten ab Samstag, 29. Mai, folgende Lockerungen in Kraft:
Einzelhandel
Die Öffnung aller Ladengeschäfte mit Kundenverkehr ist ohne Terminvereinbarung und Testpflicht zulässig. Mindestabstände müssen eingehalten werden und eine Maximalzahl an Kundinnen und Kunden darf, abhängig von der Ladengröße, nicht überschritten werden (ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
Dienstleistungen
Unter den gleichen Bedingungen dürfen körperferne Dienstleistungsbetriebe (zum Beispiel Reparaturen, Schneidereien, Versicherungsbüros und ähnliches) und Handwerksbetriebe öffnen.
- Körpernahe Dienstleistungsbetriebe (zum Beispiel Kosmetik, Massagen und ähnliches) dürfen mit Terminvereinbarung öffnen. Das Personal muss mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kundinnen und Kunden müssen eine FFP2-Maske (soweit die Dienstleistung das zulässt).
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und weitere Praxen, die medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbringen, dürfen weiterhin unabhängig von der Inzidenz öffnen.
Märkte
Auf Märkten dürfen weiterhin ausschließlich Lebensmittel, Pflanzen und Blumen verkauft werden.
Museen & Galerien
Die Schwabacher Museen und Galerien dürfen ohne Terminvereinbarung und Testpflicht öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen FFP2-Masken tragen.
Schulen nach den Pfingstferien
- In allen Grundschulklassen findet Präsenzunterricht statt.
- In allen anderen Klassen und Schularten findet ebenfalls Präsenzunterricht statt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
- Auf dem Schulgelände, in der Mittagsbetreuung und in der Notbetreuung besteht für Schülerschaft und Lehrerschaft Maskenpflicht.
Kinderbetreuungseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen finden im Normalbetrieb statt. Es können auch wieder offene Konzepte durchgeführt werden, sofern dies von den Trägern und Kindertageseinrichtungen gewünscht ist.
Außengastronomie
Zwischen 6 und 22 Uhr darf die Außengastronomie öffnen. Es gilt keine Testpflicht und keine Pflicht zur Terminvereinbarung. Die Kontaktdaten der Anwesenden müssen aber erfasst und die gültigen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Am Tisch gilt keine FFP2-Maskenpflicht.
Kultur
Kultureinrichtungen wie Bühnen und Kinos dürfen öffnen, Gäste müssen sich dabei vorher registrieren.
Sport
Kontaktfreier Sport ist auch im Innenbereich, Kontaktsport nur unter freiem Himmel unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Kontaktdaten der Anwesenden müssen erfasst werden.
- Es ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung oder z.B. beim Duschen.
- Nach dem Rahmenhygienekonzept Sport ist im Innenbereich eine Mindestfläche von 20 m² pro Person einschließlich Trainerin oder Trainer zu gewährleisten. Maximal sind höchstens 25 Teilnehmende zulässig.
- Organisatorinnen und Organisatoren von Sportkursen und Trainings werden gebeten, sich vorab im Rahmenkonzept Sport des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf zu informieren.
- Fitnessstudios: Die gleichen Regeln gelten auch für Fitnessstudio, eine vorherige Terminbuchung ist erforderlich.
Kontaktbeschränkungen
Ab Sonntag, 30. Mai, dürfen sich im privaten Bereich bis zu 3 Haushalte mit maximal 10 Personen treffen. Dabei werden Genesene (genesen innerhalb der letzten 6 Monate), Geimpfte (vollständige Impfung vor mindestens 14 Tagen) und Kinder unter 14 Jahren nicht dazu gezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
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