Sterbehilfe: Selbstbestimmtes Ende oder sozialverträgliches Ableben?

Der Vizepräsident des Bundestages, Peter Hintze (Mitte, CDU), sowie die Bundestagsabgeordneten Dagmar Wöhrl (v.l.), CSU), Karl Lauterbach (SPD), Carola Reimann (SPD), Katherina Reiche (CDU) und Burkhard Lischka (SPD) stellten ihren Änderungsvorschlag zur Sterbehilfe vor.   | Foto: Büro Wöhrl
  • Der Vizepräsident des Bundestages, Peter Hintze (Mitte, CDU), sowie die Bundestagsabgeordneten Dagmar Wöhrl (v.l.), CSU), Karl Lauterbach (SPD), Carola Reimann (SPD), Katherina Reiche (CDU) und Burkhard Lischka (SPD) stellten ihren Änderungsvorschlag zur Sterbehilfe vor.  
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Dagmar Wöhrl stellte heute in der Bundespressekonferenz eigenen Gesetzentwurf vor - Kritiker befürchten Missbrauch

NÜRNBERG/BERLIN (nf) - Sterbehilfe ist in Deutschland ein umstrittenes, heikles Thema. Und doch könnte es uns alle betreffen. Im November wird der Deutsche Bundestag entscheiden, wie die Sterbehilfe geregelt werden soll. Reicht die palliativmedizinische Begleitung aus oder soll in Zukunft Menschen ohne Aussicht auf Heilung eine aktive Begleitung in den Tod ermöglicht werden? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen und von wem darf die Sterbehilfe geleistet werden? Heute hat MdB Dagmar Wöhrl aus Nürnberg mit ihren Kollegen, den Abgeordneten Dr. Carola Reimann, Peter Hintze, Prof. Dr. Karl Lauterbach, Burkhard Lischka, Katherina Reiche, Dr. Kristina Schröder und Arnold Vaatz in der Bundespressekonferenz einen eigenen Gesetzentwurf vorgestellt. Ärzte sollen darin bei der Sterbehilfe auch zivilrechtlich geschützt werden. Im Moment liegen im Parlament vier Positionen zum Thema ,,Sterbehilfe-Organisationen“ vor.

Das Suizidhilfegesetz - etwas sperrig ,,Gesetz zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung“ wirft in der Tat viele komplizierte Fragen auf. Der medizinische Fortschritt ermöglicht eine Verlängerung des menschlichen Lebens und eine Verbesserung der Lebensqualität. Zugleich führt die medizinisch ermöglichte Lebensverlängerung zu immer neuen Herausforderungen in der Behandlung eines krankheitsbedingten Leidens in der Sterbephase. Da es in vielen Regionen derzeit noch an genügend Palliativangeboten fehlt, besteht auch angesichts der demografischen Veränderung die Aufgabe, flächendeckend in ausreichendem Maße eine stationäre wie ambulante Palliativversorgung sicherzustellen und hierfür die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

Eine Reihe von Umfragen belegt, dass eine Mehrheit in der deutschen Bevölkerung gegenüber einer ärztlichen Suizidassistenz positiv eingestellt ist. Diese Haltung ist getragen von dem verbreiteten Wunsch nach einem möglichst selbstbestimmten Leben, das auch das eigene Lebensende mit umfasst, sowie dem Wunsch, in Würde sterben zu können. Obgleich die Palliativmedizin in der Regel eine ausreichende Schmerzlinderung ermöglicht, stößt sie in der Praxis in sehr wenigen Fällen an Grenzen. Dies ist dann der Fall, wenn eine ausreichende Schmerzbehandlung nach Maßgabe der für die Durchführung palliativmedizinischer Maßnahmen geltenden fachlichen Richtlinien ausnahmsweise nicht ermöglicht werden kann oder das Leiden daher rührt, dass der Patient - etwa aus einem Ekel vor sich selbst - seine Situation nicht mehr anzunehmen vermag.

Abgesehen vom strafrechtlichen Verbot der Tötung auf Verlangen sowie von bestimmten, im Fall einer Selbstgefährdung geltenden ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnissen genießt im Geltungsbereich des Grundgesetzes jeder Mensch grundsätzlich eine umfassende Dispositionsfreiheit im Hinblick auf das eigene Leben. Insbesondere sind der Suizid und infolgedessen auch die Beihilfe zum Suizid nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches erlaubt.
Ungeachtet dessen untersagt das ärztliche Standesrecht in 10 von 17 Ärztekammerbezirken in Deutschland jede Form der Hilfestellung zur selbstvollzogenen Lebensbeendigung ihrer Patienten. Dies sowie eine in Bezug auf Grenzfälle komplizierte Rechtslage führen zu Rechtsunsicherheit bei Ärzten und Patienten. Schwerkranke Menschen in auswegloser Lage werden hierdurch zusätzlich belastet.

In einer pluralistischen Gesellschaft unterliegt die Hilfe zum Suizid einer unterschiedlichen normativen Bewertung, je nachdem, welche religiösen, weltanschaulichen oder moralischen Einstellungen hierbei den Ausschlag geben. Während die katholische Kirche die Suizidbeihilfe grundsätzlich ablehnt, konzediert die Evangelische Kirche in Deutschland bei ebenfalls grundsätzlicher Ablehnung jedenfalls die Möglichkeit einer individualethisch begründeten, vom individuellen Gewissen und dem Gedanken der christlichen Nächstenliebe getragenen Suizidhilfe
Aus diesem Grund sind moralische Bewertungen auch innerhalb der Glaubensgemeinschaften zunehmend eine Angelegenheit des persönlichen Dafürhaltens. Dem weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes obliegt es, im Fall einer gesetzlichen Regelung des ärztlich assistierten Suizids ausreichend Raum für vom individuellen Gewissen und individueller religiöser Überzeugung geleitete Entscheidungen zu lassen.

Wie könnte eine Lösung des Problems aussehen?

Im Gesetzentwurf von MdB Dagmar Wöhrl und Kollegen wird eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch gefordert, die es Ärzten ausdrücklich ermöglicht, dem Wunsch des Patienten nach Hilfe bei der selbstvollzogenen Lebensbeendigung entsprechen zu können. Eine solche Regelung soll zivilrechtlich ausgestaltet werden, da sie eine von einer Vielzahl physischer und psychischer Faktoren abhängende Entscheidung betrifft, die den Kern der personalen Autonomie berührt. In den Fällen von irreversibel zum Tode führenden Erkrankungen können Entscheidungen im Hinblick auf das Lebensende nur im Rahmen eines zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses und in Ausübung der nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit der Ärzte sowie der ärztlichen Gewissensfreiheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes in angemessener Weise getroffen werden. Die behandelnden Ärzte können aufgrund ihrer zum Teil sehr langen und intensiven Begleitung der jeweiligen Patienten am ehesten beurteilen, was im konkreten Einzelfall medizinisch angezeigt und in Würdigung der Gesamtsituation des Patienten zu verantworten ist. Bereits mit der Einführung der Patientenverfügung wurde dem Bedürfnis nach mehr Patientenautonomie Rechnung getragen.

Angesichts der Entscheidungstiefe, zur Vermeidung von Missbräuchen und zur Wahrung der Berufsausübungs- und Gewissensfreiheit des Arztes wird die ausdrückliche gesetzliche Gestattung einer ärztlichen Suizidassistenz an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ungeachtet der grundsätzlichen Straffreiheit jeder Suizidbeihilfe soll eine ärztliche Suizidassistenz nur dann gesetzlich ausdrücklich erlaubt und deshalb vor möglichen berufsrechtlichen Sanktionen geschützt werden, wenn der Patient volljährig und einwilligungsfähig ist, die ärztliche Hilfestellung freiwillig erfolgt, eine umfassende Beratung des Patienten stattgefunden hat und das Vorliegen einer unheilbaren, unumkehrbar zum Tod führenden Erkrankung nach dem Vier-Augen-Prinzip durch einen anderen Arzt bestätigt wurde.

Besteht für todkranke Menschen in einer aussichtslosen Situation die Möglichkeit, den behandelnden Arzt des Vertrauens um Hilfe bei der selbst vollzogenen Lebensbeendigung zu bitten, wird dem Wirken von Sterbehilfevereinen in Deutschland die Grundlage entzogen. Darüber, wie viele in Deutschland lebende Personen vom Suizidhilfeangebot von im Ausland tätigen Sterbehilfeorganisationen bzw. von Personen Gebrauch machen, die ein solches Angebot regelmäßig aktiv unterbreiten, bestehen keine verlässlichen Daten. Schätzungen gehen von jährlichen Fallzahlen im unteren dreistelligen Bereich aus, die im Verhältnis zu den etwa 10.000 jährlichen Suizidfällen in Deutschland als gering zu betrachten seien.
Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, unterschiedlichen ethischen Orientierungen in der Gesellschaft und innerhalb der Ärzteschaft gleichermaßen Geltung zu verschaffen und zugleich ein hohes Maß an Schutz vor übereilten und medizinisch nicht ausreichend fundierten Entscheidungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll mit dem Gesetzentwurf eine freiwillige ärztliche Hilfestellung zum Suizid zwar ermöglicht, diese jedoch an klar definierte Voraussetzungen geknüpft werden.

Statement MdB Dagmar Wöhrl

,,Bei der Diskussion über die verschiedenen Gesetzesentwürfe zum Thema Sterbehilfe bewegen wir uns zwischen Haft und Freigabe. Für die deutschen Ärzte steht nun viel auf dem Spiel. Der Grund unseres Entwurfes ist: Wir wollen Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten und nicht noch mehr Rechtsunsicherheiten schaffen! Wir wollen ein Gesetz gegen den Graubereich und nicht ein neues Gesetz für noch mehr Graubereiche! Die Menschen sollen zukünftig wissen, dass sie sich an ihren Arzt wenden können, wenn sie in größter und aussichtsloser Not sind und die Ärzte sollen wissen, dass sie bei diesen schwersten Gewissensentscheidungen keine berufsrechtlichen Sanktionen zu befürchten haben. Derzeit besteht eine hohe Rechtsunsicherheit für Ärzte und Patienten, da das ärztliche Standesrecht in 10 von 17 Landesärztekammern die ärztliche Suizidhilfe untersagt, obgleich die Suizidhilfe straflos ist. Ärzte riskieren daher standesrechtliche Sanktionen. Als Beispiel möchte ich die Berufsordnung der bayerischen Ärzte anführen, in der steht, dass Ärzte Sterbenden ,unter der Wahrung ihrer Würde und ihres Willens’ beizustehen haben. Die Unterstützung von Sterbenden führt nicht zu einem eventuellen Berufsverbot. Auf diese Gewissensfreiheit sollen sich alle Ärzte in Deutschland berufen können. Jetzt geht es aber nicht mehr nur darum, die Rechtsunsicherheit aus dem Standesrecht zu beseitigen, sondern der Brand/Högl- aber auch der Sensburg-Entwurf führen dazu, dass im Strafrecht ein weiterer juristischer Graubereich für Ärzte entsteht. Durch den Versuch das Geschäft mit der Sterbehilfe durch strafrechtliche Regeln auszuschließen, verändert sich aber gerade vieles für Ärzte. Vor allem Onkologen und Palliativmediziner tragen das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen. Ich bin mir sicher, dass wir durch unseren Entwurf den sogenannten Sterbehilfevereinen jegliche Grundlage entziehen. Wir möchten aber nicht, dass Staatsanwälte Arztpraxen durchsuchen, in Krankenhäuser ermitteln oder Landärzte verfolgen. Die Menschen müssen sich im Patienten-Arztverhältnis sicher fühlen. Hier hat der Staat nichts zu suchen.“

Sterbehilfe in anderen Ländern

Die ärztliche Suizidbeihilfe ist im europäischen Rechtsraum unterschiedlich geregelt. Während etwa in Österreich und Spanien die Hilfestellung beim Suizid strafrechtlich verboten ist, ist sie in Belgien, den Niederlanden und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. In einer Reihe europäischer Länder ist eine anhaltende Diskussion über Fragen der Sterbehilfe zu beobachten, die im Bemühen um eine angemessene rechtliche wie moralische Würdigung schwieriger Grenzfälle geführt wird. In der deutschen Öffentlichkeit findet die Rechtslage in den US-amerikanischen Staaten Montana, Oregon, Vermont und Washington Beachtung, in denen der assistierte Suizid legal ist.

Das sagen die Kritiker

Kritik kommt vor allem aus der Gesundheitsministerkonferenz der Länder, aus der Ärzteschaft und der katholischen Kirche. Dass die Beihilfe zur Selbsttötung weiterhin straffrei bleiben soll, wollen sie nicht hinnehmen. Befürchtet werden Schlupflöcher beim Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Sterbehilfe und ärztliche Hilfeleistung sei Begleitung beim Sterben und nicht zum Sterben. Die Kirche sieht den Gesetzentwurf gar als eine Abkehr von der Untastbarkeit des menschlichen Lebens.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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