Booster-Bonus
Bayern befreit Geimpfte nach Booster von 2G-plus-Testpflicht
MÜNCHEN (dpa/nf) - Geimpfte, die eine Auffrischungsdosis bekommen haben, sind in Bayern künftig in weiten Bereichen von zusätzlichen Testpflichten befreit.
Bayerns Innen- und Sportminister Joachim Herrmann bezeichnet die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Anpassungen der Corona-Regeln als große Erleichterungen für alle Sporttreibenden, Verbände und Vereine. Für den Zugang zu Sportstätten unter freiem Himmel gilt nach Herrmanns Worten zukünftig statt der 2G-plus-Regelung generell nur noch die 2G-Regelung. Das führe zu einem Gleichklang mit dem alpinen Wintersportbetrieb.
Dazu kommt: ,,Alle Dreifach-Geimpften benötigen ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung keinen zusätzlichen Testnachweis mehr und haben somit freien Zugang zu allen Sportstätten – innen wie außen", sagte Herrmann. ,,Hoffentlich ist das für viele Sportbegeisterte ein Zusatzargument, sich boostern zu lassen!" Für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen gelte aber weiterhin die 2G-plus-Regelung. Mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit ergänzte der Sportminister mit einem Augenzwinkern: ,,Damit hat man auch weniger Ausreden, gemütlich zu Hause zu sitzen, anstelle sich seine Weihnachtspfunde abzutrainieren."
Der Bayerische Ministerrat hat beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert wird.
Die 15. BayIfSMV wird zugleich in folgenden Punkten zum 15. Dezember (Inkrafttreten) angepasst:
Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).
Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):
Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus)
Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
Ausflugsschiffe
Führungen unter freiem Himmel.
Weiterhin nach 2G plus sind dagegen insbesondere Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:
Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
Kulturveranstaltungen
Messen, Tagungen, Kongresse
Ausstellungen, Schlösser (indoor)
Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.
Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G, keine Kapazitätsgrenze).
Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.
Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
Zwischen dem 31. Dezember (15 Uhr) und dem 1. Januar (9 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Über 10 Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.
Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).
Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über das wie der Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken)
In Bayern bleibt es auch nach dem Jahreswechsel zunächst bei erleichterten Corona-Regeln für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Für 12- bis 17-Jährige gelten dann weiterhin bestimmte Ausnahmen von der 2G-Regel - nämlich in der Gastronomie, für Übernachtungen in Hotels und Ferienwohnungen sowie zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten. Zunächst solle dies nun bis zum 12. Januar gelten. Ursprünglich war angekündigt gewesen, dass die Übergangsregel Ende des Jahres ausläuft. Ausgenommen von den 2G-Zugangsbeschränkungen sind in Bayern auch alle Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten.
Wichtigste Regelungen ausführlich, im Überblick:
Boostern:
Bayern und Sachsen sind sich einig, dass die Pandemie nur durch weiteren und erheblichen Fortschritt beim Impfen bewältigt werden kann. Bisher ist die Impfquote noch deutlich zu niedrig, um den bestmöglichen Schutz vor einer weiteren Zunahme von COVID-19 Erkrankungen zu erreichen und das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können.
Der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen rücken die Auffrischungsimpfungen noch weiter in den Fokus der Impfkampagne, da diese den Impfschutz entscheidend verstärken und die Pandemie bremsen können. Beide Länder rufen ihre Bürgerinnen und Bürger, insbesondere vulnerable Gruppen, nochmals und eindringlich dazu auf, die Gelegenheit zu Auffrischungsimpfungen wahrzunehmen. Die Auffrischungsimpfung wird allen Bürgerinnen und Bürgern ab 18 Jahren bereits in der Regel ab sechs Monaten nach ihrer letzten Impfung gegen COVID-19 ermöglicht. Bayern geht einen Schritt weiter und spricht sich für eine Auffrischungsimpfung nach fünf Monaten aus.
Für die verstärkten Auffrischungsimpfungen und die Weiterführung der Erst- und Zweitimpfungen wird zur Ergänzung des zentralen Impfangebots der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie der Betriebsärztinnen und -ärzte weiterhin und verstärkt ein staatliches Impfangebot benötigt. Im Freistaat Bayern werden die Impfzentren inklusive mobiler Teams in den Landkreisen und Städten weiter massiv ausgebaut, um allen, die sich impfen lassen können, ein Impfangebot zu machen. Im Freistaat Sachsen wurden und werden dafür einerseits Impfstellen in allen Landkreisen und Impfzentren in den kreisfreien Städten eingerichtet, um einen festen Anlaufpunkt für Bürgerinnen und Bürger zu bieten. Andererseits wurden und werden die mobilen Teams personell verstärkt und aufgestockt, um die Impfkapazität in der Fläche deutlich zu steigern.
Vollzugsoffensive:
Die beiden Staatsregierungen stimmen überein, dass intensive behördenübergreifende Kontrollmaßnahmen zur Durchsetzung der 2G/3G-Regelungen ein wirksames Mittel zur Eindämmung der Pandemie sind. Der Freistaat Bayern hat bereits in den Kabinettssitzungen vom 3. und 9. November 2021 die entsprechenden Kontrollen forciert und seitdem die Kontrollmaßnahmen intensiviert. Der Freistaat Sachsen hat dazu am 5. November 2021 eine entsprechende Erlasslage geschaffen, die eine effektive und behördenübergreifende Kontrolltätigkeit ermöglicht. Die zusätzlich gebildeten, gemeinsamen Kontrollteams mit Ordnungs-/ und Gesundheitsämtern sowie der Polizei haben sich bewährt und leisten einen wirksamen Beitrag bei den Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Notfall-Verordnung.
Neustart Wirtschaft nach Corona:
Die Wirtschaft hat im ersten Halbjahr 2021 große Schritte aus der Corona-Rezession gemacht. Die Wachstumsraten in Bayern und Sachsen liegen deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Die für beide Bundesländer wichtige Industrie erholte sich schnell, sieht sich aber aktuell durch die teils deutlichen Lieferengpässe und Preissteigerungen wie im Energiesektor mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Jetzt muss dafür gesorgt werden, dass die Dienstleistungsbranchen und das Gastgewerbe gut durch die 4. Welle kommen und danach schnell zurück zu alter Stärke finden.
Größere ökonomische Schäden konnten dank der Flexibilität und Innovationskraft der mittelständischen Wirtschaft und vor allem aufgrund umfassender Corona-Wirtschaftshilfen, mit denen den Betroffenen die benötigte Liquidität gewährt wurde, verhindert werden. Bayern und Sachsen begrüßen, dass der Bund die aktuell bis Jahresende laufende Überbrückungshilfe III Plus verbessert, insbesondere im Hinblick auf abgesagte Veranstaltungen.
Bayern und Sachsen begrüßen zudem die Verlängerung der Überbrückungshilfe einschließlich des Programmbestandteils Eigenkapitalhilfe sowie die Neustarthilfe bis 31. März 2022. Die verbesserten Förderkonditionen der Überbrückungshilfe IV sind notwendig, um die betroffenen Unternehmen angemessen zu unterstützen und die ökonomische Wirkung der erneuten und unerwartet drastischen Infektionsschutzmaßnahmen abzufedern.
Bayern und Sachsen sprechen sich aber gegen die geplante Absenkung des Höchstfördersatzes auf 90 Prozent in der Überbrückungshilfe IV ab Januar 2022 aus. Bayern und Sachsen fordern zudem eine Klarstellung des Bundes, dass auch ein Umsatzeinbruch infolge einer vollständig vorübergehenden Schließung ohne behördliche Schließungsanordnung auch schon in der Überbrückungshilfe III plus coronabedingt ist, wenn der Geschäftsbetrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen aufgrund von staatlichen Einschränkungen des normalen Geschäftsbetriebs wie etwa Zugangsbeschränkungen für bestimmte Kundengruppen (2G-Regelungen, Verbot touristischer Übernachtungen) oder eingeschränkten Öffnungszeiten nicht aufrechterhalten werden kann.
Solange das Infektionsrisiko hoch ist, wird privater Konsum zurückgehen, wo er auf sozialen Kontakten beruht. Daher ist es wichtig, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in einer sicheren Umgebung konsumieren können, wozu Schutzmaßnahmen eingehalten werden müssen. Nur durch eine Steigerung der Impfquoten in Bayern und Sachsen kann die 4. Welle überwunden und zu wirtschaftlichem Wachstum zurückgekehrt werden. Politik und Wirtschaft stehen dabei in gemeinsamer Verantwortung, auf ein solidarisches Verhalten der Ungeimpften nachdrücklich einzuwirken.
Bayern und Sachsen betonen, dass trotz Pandemie-bedingter Sonderausgaben mutige Zukunftsinvestitionen des Staates von entscheidender Bedeutung sind. Nur mit einer Stärkung der Investitionsquote auf Bundesebene und einem ausgewogenen Verhältnis von konsumtiven und investiven Ausgaben kann es gelingen, die großen Herausforderungen Digitalisierung und Klimaschutz in Deutschland zu meistern.
Sachsen und Bayern investieren als zwei der bedeutendsten und dynamischsten Hochtechnologiestandorte Europas in ihre Zukunft. Die beiden Länder haben innovationsstarke Firmen, eine übergreifende Vernetzung zwischen Wirtschaft und Wissenschaft und gut ausgebildete Fachkräfte. Die Bayerische und die Sächsische Staatsregierung unterstützen hier mit schlagkräftigen Initiativen und Programmen. So hat Bayern im Zuge der Corona-Pandemie seine Hightech Agenda weiter verstärkt und beschleunigt. Sachsen verfolgt mit seiner Innovations-, Wasserstoff- und KI-Strategie das Ziel eines intelligenten, ökologisch nachhaltigen und sozial integrativen Wachstums. Bayern und Sachsen wollen künftig noch enger zusammenarbeiten, um bei zentralen Zukunftsthemen wie beispielsweise Wasserstoff, Quantentechnologien und 6G sowie bei der Rückgewinnung der technologischen Souveränität, beispielsweise in der Mikroelektronik, weiter voranzukommen.
Die beiden Staatsregierungen betonen darüber hinaus die Bedeutung attraktiver unternehmerischer Rahmenbedingungen für den weiteren wirtschaftlichen Aufschwung und die Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft. Die Bundesregierung muss ihrer Aufgabe gerecht werden und weitere Wachstumsimpulse für unternehmerische Investitionen, für Start-ups und den Mittelstand schaffen. Investitionen der Betriebe müssen sich lohnen – dazu brauchen sie Planungssicherheit, klare und einfache Vorgaben und bürokratische Entlastungen.
Long-Covid:
Die Bayerische Staatsregierung und die Sächsische Staatsregierung beschließen, die Forschung zu Long-COVID/Post-COVID-Syndrom weiter zu stärken und auszubauen.
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