Lockdown, Gastro- und Sportstätten-Schließungen
Corona-Maßnahmen landen vor Gericht!
LEIPZIG (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch über die Rechtmäßigkeit früher Corona-Schutzverordnungen aus der ersten Welle der Pandemie verhandelt. Dabei geht es um Regelungen, die Sachsen und Bayern im März und April 2020 erlassen hatten.
Bei der sächsischen Verordnung geht es um Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben. In dem bayerischen Fall stehen die damaligen sehr strengen Ausgangsbeschränkungen im Freistaat auf dem Prüfstand. Die Kläger wollen festgestellt wissen, dass bestimmte Passagen der Verordnungen unwirksam gewesen sind. (Az.: BVerwG 3 CN 1.21 und BVerwG 3 CN 2.21) Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig will seine Entscheidung am 22. November verkünden.
Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden: Das sächsische Oberverwaltungsgericht hatte die Maßnahmen als verhältnismäßig eingestuft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dagegen festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkungen zu strikt und damit unverhältnismäßig gewesen seien. Die «triftigen Gründe», aus denen man damals in Bayern noch seine Wohnung verlassen durfte, seien zu eng gefasst gewesen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es das erste Mal, dass es sich mit den Corona-Schutzmaßnahmen auseinander setzen muss. Es wird allerdings nicht das letzte Mal sein. Laut Gericht sind noch eine ganze Reihe von Verfahren anhängig, die sich mit späteren Corona-Schutzverordnungen befassen.
In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat ausführlich, ob die Länder in der Frühphase der Pandemie derart weitreichende Beschränkungen verhängen durften. Ein Knackpunkt ist dabei die Frage, ob das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verordnungen gewesen ist.
Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass Menschen unter Umständen verpflichtet werden können, einen Ort nicht zu verlassen. Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass eine solche Klausel aus Sicht des Senats verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei. Es müsse allerdings Grenzen geben. Ausgiebig wurde zudem über die Verhältnismäßigkeit der Regelungen aus Sachsen und Bayern gestritten.
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