Was gilt wann? ++ Corona-Bußgeldkatalog ++ Wann ist man Genesener? ++ FFP2-Maskenpflicht
Endlich Durchblick: 10 Fragen & Antworten zu den Corona-Regeln!

Endlich bei den Corona-Werten durchblicken! | Foto:  © Marianna/stock.adobe.com
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REGION (nf) - Die am häufigsten gestellte Frage unserer Zeit wird wohl ,,Was gilt wann?" sein. Gemeint sind natürlich die Corona-Regeln im Rahmen des jeweilig aktuellen Inzidenzwertes einer Stadt oder eines Landkreises. Auf Übersichtskarten und in einer Auflistung im Beitrag kann man ablesen, welche Öffnungsschritte möglich sind, was im Handel, der Gastronomie, Kultur und Sport möglich ist - oder eben nicht. Außerdem: eine Zusammenfassung von 10 wichtigen Fragen und Antworten rund um das Thema Corona-Pandemie. 

Inzidenzwerte über 50 bis 100. | Foto: coronavirus.bayern.de
  • Inzidenzwerte über 50 bis 100.
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Viele Städte und Landkreise in Bayern sind erfreulicherweise bereits unter die 50er Marke gerutscht.
Folgendes gilt bei Inzidenzwerten unter 50:

Bei 7-Tage-Inzidenz unter 50:

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf
1. die Öffnung der Außengastronomie,
2. die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie
3. den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich
nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, zulassen.

Inzidenzwerte über 100. | Foto: coronavirus.bayern.de

10 wichtige Fragen zu den Corona-Regeln

Welche Erleichterungen gelten für vollständig geimpfte und genesene Personen?

1. Negatives Testergebnis: Soweit ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Cornavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und Bundesrecht nicht entgegensteht, sind geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für die speziellen Besuchs- und Schutzregelungen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen etc.
 
2. Nächtliche Ausgangsbeschränkung: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung findet auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung.
 
3. Kontaktbeschränkung: Die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Wenn bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Vollständig gegen COVID-19 geimpft sind Personen, die
- mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind,
- über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und
- bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Für welche Genesenen gibt es Erleichterungen und wer gilt als geschützt?

Als genesen gilt, wer
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
- bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
- die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

RKI-Empfehlung:

Auch durch eine COVID-19-Erkrankung kann man einen Schutz vor COVID-19 aufbauen. Für einen Schutz vor COVID-19 gelten verschiedene Bedingungen. Dabei spielen u.a. die Anzahl der Impfdosen, der Impfabstand und die Schutzdauer nach Durchlaufen der Infektion bzw. nach Impfung eine Rolle.
In Deutschland gelten Personen als geschützt, die:

• mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten Impfstoffdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Je nach Impfstoff sind für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes eine (Vektor-basierter Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International) oder zwei Impfdosen (Vektor-basierter Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca sowie mRNA-Impfstoff COVID-19 Vaccine Moderna von Moderna oder Comirnaty von BioNTech) notwendig. Eine aktuelle Liste von in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen wie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen sind auf den Internetseiten des PEI zu finden: 
https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19
• Entsprechend der Zulassung muss bei Impfstoffen, bei denen zwei Impfstoffdosen verabreicht werden müssen, auf die Einhaltung eines Mindestabstands geachtet werden: Beim mRNA-Impfstoff von Moderna 4 Wochen, beim mRNA-Impfstoff von BioNTech 3 Wochen und beim Vektor-basierten Impfstoff von AstraZeneca 4 Wochen. Hierbei ist zu beachten, dass die STIKO zur besseren Wirksamkeit der Impfstoffe und aus Gründen der Impfstoffknappheit einen Impfabstand von 6 Wochen bei mRNA-Impfstoffen und von 12 Wochen bei der Vektor-basierten Impfung von AstraZeneca empfiehlt.
• Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben (PCR-bestätigt), die weniger als 6 Monate zurückliegt.
• Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben (PCR-bestätigt), die mehr als 6 Monate zurückliegt, und im Anschluss daran einmalig mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden. Auch wenn das Zeitintervall von 6 Monaten überschritten ist, reicht eine Dosis zur vollständigen Grundimmunisierung aus.
• Personen, die einmal geimpft wurden und nach der ersten Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt.
• Personen, die einmal geimpft wurden, nach der ersten Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und 6 Monate später ein weiteres Mal geimpft wurde. Auch wenn das Zeitintervall von 6 Monaten überschritten ist, reicht eine Dosis zur vollständigen Grundimmunisierung aus.
• In Bezug auf die Schutzdauer nach vollständiger COVID-19 Impfung liegen aktuell noch keine Daten vor. Ob und wann zu einem späteren Zeitpunkt eine Auffrischimpfung nötig ist, um den Impfschutz aufrecht zu erhalten, ist noch nicht klar. Die STIKO wird sich dazu äußern, sobald entsprechende Evidenz vorliegt. Die Dauer der Wirksamkeit der Impfstoffe hängt u.a. davon ab, inwiefern die Impfwirkung über Zeit nachlässt und welche Varianten von SARS-CoV-2 in Deutschland dominant werden. Bei manchen Varianten ist von einer eingeschränkten Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe auszugehen.
• Die COVID-19-Impfstoffe sind gut wirksam, vor allem schützen sie sehr gut vor schweren Verläufen. Dennoch kommen auch bei vollständig geimpften Personen noch COVID-19-Erkrankungen vor. Personen die vollständig geschützt sind, werden andere Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr anstecken, ein gewisses Restrisiko bleibt jedoch bestehen 

Inzidenzwerte bis 50.  | Foto: coronavirus.bayern.de

Wie kann man nachweisen, dass man vollständig geimpft oder genesen ist?

Als Nachweis einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion kann beispielsweise der Bescheid des Gesundheitsamts zur Isolationsanordnung nach positiver PCR-Testung in Verbindung mit einem negativen Testnachweis bei Entisolierung herangezogen werden. Die Testung muss mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen.
 
Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Dies kann mit dem Impfpass (sog. Impfausweis) nachgewiesen werden, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.

Genügt in bestimmten Fällen auch die 1. Impfung?

Vollständig geimpfte Personen sind neben den Personen, die die komplette Impfserie abgeschlossen haben, auch Personen, die nach Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion, die durch PCR-Testung nachgewiesen wurde, eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben.

Wo ist die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu finden?

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12
und natürlich immer mit allen aktuellen Infos bei marktspiegel.de

Was passiert bei Verstößen und wie viel muss man konkret zahlen?

Wer gegen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro.
 
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR vorgesehen.

Wie viel konkret gezahlt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und der Schwere der Tat. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser Bußgeldkatalog ist https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/206/baymbl-2021-206.pdf abrufbar.

Gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für Geimpfte und Genesene?

Ja. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene.

Gelten die Kontaktbeschränkungen auch im Beruf?

Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Sind die Beschäftigten zur Annahme des Testangebotes verpflichtet?

Die Wahrnehmung von Testangeboten auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums ist den Beschäftigten freigestellt. Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen.
 
Unabhängig hiervon, kann in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten wird, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie zu Beginn des Arbeitstages über den Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen. 
 
Weitere Infos hierzu auf der Homepage der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Eine Karte mit einer Übersicht über die Kreisverwaltungsbehörden finden Sie hier. 
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/hotspotregionen/index.php

Quellen: Bayerische Staatsregierung, Robert Koch Institut

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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