Bundesfinanzhof
Ist der Soli verfassungwidrig?

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MÜNCHEN (dpa) - Der Bundesfinanzhof verhandelt aktuell darüber, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist. Ein Ehepaar hat gegen die Zusatzabgabe geklagt, weil die Grundlage dafür nach dem Ende des Solidarpakts II entfallen sei. Darüber hinaus verstoße die Beschränkung der Sonderabgabe auf zehn Prozent der Steuerpflichtigen gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg sahen den Soli als rechtmäßig an. Aber die überwiegenden Stimmen im juristischen Schrifttum hielten ihn inzwischen für verfassungswidrig, teilte der BFH mit.

Der Soli wurde bis 2020 als Zusatzabgabe von 5,5 Prozent auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer erhoben, um die Lasten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Seit 2021 müssen ihn nur noch Spitzenverdiener zahlen - etwa zehn Prozent der Steuerpflichten. Die Freigrenze liegt bei einem Jahreseinkommen von rund 63.000 Euro für Ledige und 125.000 Euro für Ehepaare. Das Aufkommen sank mit den Änderungen von 19 auf 11 Milliarden Euro.

Im Unterschied zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer steht der Soli nur dem Bund zu und nicht auch den Ländern. «Der Bund muss daher einen Grund für den Sonderbedarf haben», erklärte der BFH vor der Verhandlung. Aus Sicht des BFH «stellt sich die Frage, ob die Wiedervereinigung noch 30 Jahre nach der Wende einen besonderen Finanzbedarf begründet, die eine Fortführung des Solidaritätszuschlags weiterhin rechtfertigt».

Möglicherweise könnten aber andere Gründe die Erhebung ab dem Jahr 2021 rechtfertigen, etwa «ein erhöhter Finanzbedarf in der Folge der Corona-Pandemie, des Ukrainekriegs oder der erforderliche Finanzbedarf zur Bekämpfung des Klimawandels». In diesem Fall sei jedoch zu fragen, ob eine solche Umwidmung des Solidaritätszuschlags nicht einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundestags bedarf.

Der Gleichheitssatz im Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber auch zur Steuergerechtigkeit. Und damit «stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, den Solidaritätszuschlag nur noch für die obersten 10 Prozent der Einkommensbezieher zu erheben».

Sollte der BFH den Soli für verfassungswidrig halten, wird er das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Weist er die Kläger hingegen ab, könnten diese noch Verfassungsbeschwerde einlegen.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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