Anspruch auf Datenlöschung in Suchmaschinen
Google muss Links zu Seiten mit sensiblen persönlichen Daten auf Wunsch des Betroffenen löschen. Dies geht laut D.A.S. aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes hervor. Dieser ist der Ansicht, dass sich Google auch dann an Europäische Datenschutzstandards halten muss, wenn die Daten nicht in Europa gespeichert werden. EuGH, Rechtssache C-131/12
NÜRNBERG (pm/nf) - Das Internet vergisst nicht – denn Inhalte, die irgendwann einmal irgendwo veröffentlicht worden sind, lassen sich oft noch viele Jahre später mühelos über Suchmaschinen finden. Sind negative Meldungen über eine bestimmte Person dabei, wird der Betreffende diesen Makel unter Umständen nie wieder los.
Der Fall: Ein Spanier hatte festgestellt, dass auch nach 15 Jahren bei Eingabe seines Namens in Google immer noch ein Link zu einer Zeitungsmeldung über die Zwangsversteigerung seines Hauses erschien. Er wollte jedoch nicht für den Rest seines Lebens mit längst erledigten früheren Schulden in Verbindung gebracht werden. Die spanische Datenschutzbehörde unterstützte ihn und forderte von Google die Löschung des Links. Google klagte dagegen und der Rechtsstreit wurde schließlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Das Urteil: Der EuGH entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass der Spanier tatsächlich einen Anspruch auf Löschung des Links habe. Google nehme eine aktive Verarbeitung persönlicher Daten vor und unterliege damit der EU-Datenschutzrichtlinie. Als Datenverarbeiter sei eine Suchmaschine für das entstehende Bild über eine Person verantwortlich. Dass diese Daten bereits auf anderen Webseiten auf rechtmäßige Weise veröffentlicht worden seien, ändere nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob Google einen Unterschied zwischen personenbezogenen und anderen Daten mache. Auch die Datenverarbeitung in den USA ändert demnach nichts daran, dass sich Suchmaschinenunternehmen an europäische Datenschutzregeln halten müssen. Europäische Bürger können daher von Google die Löschung von Suchergebnissen verlangen, die ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12
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Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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