Biergarten: Wer zahlt die Zeche, wenn alle gehen?

Wer zahlt die Zeche im Biergarten, wenn fremde Tischnachbarn einfach aufstehen und gehen? | Foto: Fotolia
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Die Biergarten-Saison beginnt: Ihre Rechte als Gast - Die Bierdeckel-Urkunde

REGION (pm/nf) - Wenn die Temperaturen steigen, werden wieder viele in die Biergärten des Landes strömen, um gesellig ein kühles Bier oder ein gutes Essen unter freiem Himmel zu genießen. Damit der Besuch im Biergarten ein gelungenes Erlebnis bleibt, klärt ROLAND-Rechtsanwalt Roland Hanisch von der Kanzlei Meyer & Hofmann-Rascu in Erlangen auf, was es zu beachten gilt. Zum Beispiel: Sitte am Biertisch - Wer zahlt die Zeche, wenn alle aufstehen und gehen?

Im Biergarten rutscht man gerne zusammen und teilt sich mit Fremden einen Platz am Biertisch. Doch was passiert, wenn die Fremden einfach aufstehen und gehen? „Grundsätzlich haftet jeder für seinen eigenen Verzehr“, so Rechtsanwalt Hanisch. „Auch wenn mehrere Gäste an einem Tisch sitzen, sollte jeder seine eigene Rechnung erhalten. Es muss niemand die Rechnung eines Zechprellers übernehmen.“ Sollte einem nach Speis und Trank auffallen, dass man sein Portmonee vergessen oder zu wenig Geld dabei hat, um die Rechnung zu begleichen, gibt es eine einfache Lösung: Der Kellner notiert die Personalien des Gastes und sendet die Rechnung schriftlich zu. Wer jedoch weiß, dass er kein Geld dabei hat und dennoch etwas bestellt und verzehrt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Bierdeckel als Beweismittel: Welche Folgen haben Manipulationen?

Bierdeckel dienen nicht nur zum Auffangen des überlaufenden Bierschaumes, sondern auch als Grundlage, um die verzehrten Getränke und Speisen zu notieren. Am bekanntesten sind die Merkstriche, die die Anzahl der getrunkenen Biere darstellen. Wird der Bierdeckel verändert oder manipuliert, kann es schnell zu Schwierigkeiten kommen. „Der Bierdeckel gilt in dem Moment, in dem der Kellner die bestellten Getränke darauf verzeichnet, als Urkunde. Werden Striche zum Beispiel absichtlich wegradiert, beschädigt man die Urkunde und macht sich dadurch strafbar“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Ausschank unter Eichstrich: Wie voll muss das Bierglas sein?

Der Eichstrich beim Bierglas hat hierzulande schon für einige Diskussionen gesorgt. Klar ist, dass der Gast Getränke unterm Eichstrich nicht akzeptieren muss. „Wer einen Liter Bier kauft, muss auch einen Liter Bier erhalten“, betont Roland Hanisch. „Mit weniger muss sich der Gast nicht zufrieden geben.“ Hier gilt die Regel, dass sich das Bier nach einer Minute gesetzt und dann die Markierung erreicht haben muss. Fällt der Schaum zusammen und das Bier liegt nun unterhalb des Eichstrichs, darf sich jeder Gast nachschenken lassen.

Wartezeiten: Wie lange muss ein Gast auf Getränke und Essen warten?

Hunger und Durst sind häufig groß, wenn der Biergarten erreicht ist. Doch wenn es voll ist, kann es auch schon mal etwas länger dauern. „Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften zu den Wartezeiten in einem Biergarten oder in einem Restaurant“, erläutert Rechtsanwalt Hanisch. In der Regel muss man bei einem gut besuchten Biergarten schon mit 15 bis 30 Minuten rechnen, bevor das erste Getränk auf dem Biertisch steht. Wem alles zu lange dauert, der kann nach etwa 30 Minuten durchaus aufstehen und gehen. Er muss aber zuvor dem Kellner Bescheid geben und von der Getränkebestellung zurücktreten.

Mit dem Rad in den Biergarten: Nach wie viel Bier aufs Taxi umsteigen?

Der Höhepunkt einer schönen Radtour ist bekanntlich der Ausklang im Biergarten. Doch nach dem Konsum von Alkohol birgt die Rückfahrt mit dem Rad einige Risiken. „Sobald die geringste Gefahr besteht, dass man sein Rad nicht mehr vernünftig fahren kann, sollte man aufs Taxi umsteigen“, so der ROLAND-Partneranwalt. Was viele nicht wissen: Bei einem Unfall unter Bewusstseinsstörung gefährdet man den Versicherungsschutz seiner privaten Unfallversicherung oder seiner Berufsunfähigkeitsversicherung oder kann diesen sogar komplett verlieren. Ab einem Promillewert von 1,5 bis 1,7 gilt man übrigens als absolut fahruntüchtig. Dies kann mit einem Fahrradfahrverbot und bei Personen mit Führerschein sogar mit einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung – auch bekannt als „Idiotentest“ – geahndet werden. Fährt der alkoholisierte Radfahrer in absolut fahruntüchtigem Zustand und gefährdet dadurch andere, führt das sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen wie zum Beispiel einer Geldstrafe.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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