Regeln im Supermarkt – was ist beim Einkauf erlaubt?
(D.A.S.) - Darf ich die Weintrauben probieren, bevor ich sie kaufe? Muss ich die Ware bezahlen, wenn sie mir vor der Kasse herunterfällt und kaputt geht? Ein Einkauf im Supermarkt kann durchaus einige Fragen aufwerfen. Was gilt zum Beispiel für Magazine: Ist (Probe-)Lesen erlaubt? Und wer haftet, wenn sich der Käufer an kaputter Ware verletzt?
Die meisten Kunden eines Supermarktes denken beim Einkauf in erster Linie an ihre Einkaufsliste und weniger an die rechtlichen Hintergründe. Doch spätestens an der Obst- und Gemüsetheke tauchen die ersten Unklarheiten auf. Denn hier greifen viele Kunden gerne zu und probieren beispielsweise von den Weintrauben – schließlich darf der Kunde die Ware doch prüfen, oder? „Generell gilt: Bis der Kunde an der Kasse seinen Einkauf bezahlt, gehört die Ware im Einkaufswagen dem Händler”, erläutert Michaela Zientek, Expertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das bedeutet: „Eine Ware anzufassen, ist erlaubt, beispielsweise um bei einer losen Tomate zu prüfen, ob sie matschig ist. Doch eine Traube oder Beere zu essen, ist rein rechtlich ein Diebstahl – früher sprach man von Mundraub.” Dies, so die Rechtsexpertin weiter, gelte auch für die Gummibärchentüte, aus der der Nachwuchs schon vor der Kasse naschen will. Um sicher zu gehen, sollten Kunden einen Mitarbeiter um Erlaubnis fragen, bevor etwas probiert wird.
Hin und wieder kann es passieren, dass eine große Ketchup-Flasche ungünstig auf einem Joghurt-Becher landet und den Deckel einreißt. Was tun? Den kaputten Becher gegen einen neuen eintauschen? Dazu die D.A.S.-Expertin: „Generell haften Kunden eines Geschäftes für die Ware, die sie vor dem Kauf beschädigen. Meistens drücken die Händler bei kleinen Schäden aber ein Auge zu und tauschen die kaputte Ware gegen eine neue aus. Ansonsten muss der Kunde zahlen.” Das gilt auch für das Öffnen von Verpackungen – im schlimmsten Fall bekommt diese dabei einen Riss oder kann nicht mehr verschlossen werden. Der Händler kann hier auf den Kauf der Ware bestehen.
Händler nicht immer in der Pflicht
Auch beim Einkaufen können Unfälle passieren. Ein Kleinkind brachte zum Beispiel beim Besuch eines Modegeschäftes in Begleitung seiner Eltern einen nicht kippsicheren Warenständer zu Fall und verletzte sich dabei schwer am Auge. Das Gericht verurteilte den Händler zu Schadenersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Az. 6 U 186/13), da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Er hätte den Ständer so befestigen müssen, dass er nicht umfallen könne. Um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, müssen Händler grundsätzlich zum Beispiel auch dafür sorgen, dass der Boden im Geschäft keine Rutschgefahr darstellt. Abgewiesen wurde dagegen die Klage einer Kundin, die sich an einer kaputten Flasche verletzte, als sie die Ware aus einer Flaschenpyramide zog. Diese Gefahr gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, urteilte das Amtsgericht München (Az. 283 C 2822/12). Der rechtliche Hintergrund: Die Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers bezieht sich nicht auf Gefahren, die dieser selbst gar nicht als solche erkennen kann. Er muss also nur übliche oder offensichtliche Gefahrenquellen absichern. Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass er seine Kunden vor jeglichen auch nur entfernt möglichen Schäden bewahrt.
Bitte beachten Sie immer:
• Bis der Kunde seinen Einkauf bezahlt, gehört die Ware dem Händler.
• Das Probieren von Lebensmitteln entspricht aus rechtlicher Sicht einem Diebstahl.
• Für die Beschädigung einer Ware haftet der Kunde – das gilt auch für einen kaputten Joghurt-Becher.
• Wer sich im Supermarkt verletzt, kann nicht immer den Händler dafür verantwortlich machen.
Autor:Uwe Müller aus Nürnberg |
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