Steuertipp: So machen Sie Handwerkerleistungen geltend!
REGION (pm/nf) - Der Frühling ist da und weckt bei vielen die Lust auf frischen Wind in Haus und Garten. Ganz egal, ob kleine Verschönerung oder größere Maßnahme: Handwerkerkosten für Erhalt und Renovierung können in der Regel im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. informiert jetzt die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Bis zu 6000 Euro pro Jahr berücksichtigt das Finanzamt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Kosten. Maximal 1200 Euro können Steuerzahler so gut machen.
Nicht nur Eigentümer, auch Mieter profitieren: Entscheidend ist nur, dass der Wohnraum vom Steuerzahler selbst genutzt wird. Daher sind auch selbst genutzte Ferienwohnungen (auch im europäischen Ausland) begünstigt oder solche, die für ein Kind in der Ausbildung angemietet wurden. Der Begriff der Handwerkerleistung für Erhalt und Renovierung wird von den Finanzbehörden recht weit gefasst. Neben Schönheitsreparaturen und kleineren Ausbesserungsarbeiten in Haus und Garten betrachtet das Finanzamt neuerdings auch komplette Neubaumaßnahmen im bestehenden Haushalt, wie etwa einen Hausanbau, als Handwerkerleistung - allerdings nur dann, wenn die Neubaumaßnahme nicht öffentlich gefördert wurde, etwa mit zinsverbilligten Darlehen.
Steuerlich berücksichtigt werden Arbeits- und etwaige Fahrt- oder Maschinenkosten, nicht aber Materialkosten. Der Anteil der Kosten sollte aus der Rechnung klar ersichtlich sein. Zudem sollten Handwerkerleistungen niemals bar beglichen werden. Die Überweisung ist gesetzlich vorgeschrieben, auch eine korrekte Quittung reicht nicht aus. Nur Arbeiten in Haus bzw. Garten können geltend gemacht werden. Wurden z.B. Türen ausgebaut und zum Abschleifen und Lackieren in die Werkstatt des Handwerkers transportiert, so sind diese Kosten nicht absetzbar.
Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.
Autor:Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg |
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