Eilverfahren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Wirt muss sich doch an das Stehbier-Verbot halten!

Das ,,Stehbier-Verbot" gilt zunächst bis zum 26. August. | Foto: Nicole Fuchsbauer/Symbolbild
  • Das ,,Stehbier-Verbot" gilt zunächst bis zum 26. August.
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BAMBERG (dpa/lby) - Zumindest vorläufig hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Stehbier-Verbot in der Bamberger Altstadt bestätigt. Um Menschenansammlungen in der Corona-Krise zu vermeiden, erließ die Stadt Bamberg eine Allgemeinverfügung: Lokale dürfen demnach in weiten Teilen der Altstadt freitags und samstags ab 20 Uhr keinen Alkohol im Straßenverkauf anbieten. Das Verbot gilt zunächst bis zum 26. August.

«Der BayVGH hat entschieden, dass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden kann», teilte das Gericht nun mit. Ein Gastronom hatte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geklagt - zumindest im Eilverfahren mit Erfolg. Bis über die Klage entschieden wird, durfte er demnach in seinen drei Lokalen uneingeschränkt Alkohol zum Mitnehmen verkaufen. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ein, der das Verbot für alle gastronomischen Einrichtungen vorerst bestätigte. «Gut, dass unsere Strategie, dem Schutz der Bevölkerung absoluten Vorrang einzuräumen, nun auch juristisch bestätigt worden ist», meinte Oberbürgermeister Andreas Starke (SPD). «Allen Besuchern des Sandgebiets und vor allem den Gastronomen wäre nicht gedient, wenn wir einen weiteren Lockdown riskieren würden.»

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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