Brandbrief an Lauterbach
71 Landräte zur Krankenhausreform
MÜNCHEN (dpa) - Die 71 bayerischen Landräte haben in einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vor dramatischen Folgen infolge der geplanten Krankenhausreform gewarnt. «Die Lauterbachsche Ausgestaltung wird allerdings irreparable Schäden in der akutstationären Grund- und Regelversorgung in den ländlichen Regionen verursachen und zu willkürlichen Krankenhausschließungen führen», heißt es in dem Schreiben des Präsidenten des Bayerischen Landkreistages, Thomas Karmasin (CSU), an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hervor, hieß es in dem am Dienstag veröffentlichten Brief.
Bund und Länder hatten sich auf die Grundzüge der Krankenhausreform geeinigt - nur Bayern hatte gegen die Reform gestimmt, während Schleswig-Holstein sich enthalten hatte. Unter anderem soll das Vergütungssystem mit Fallpauschalen geändert werden, um die Krankenhäuser vom finanziellen Druck zu entlasten, immer mehr Fälle zu behandeln. Sie sollen künftig einen großen Anteil der Vergütung schon für das Vorhalten von Leistungsangeboten bekommen.
Die Reform könnte laut Kritikern zur Folge haben, dass schwierige Behandlungen in ländlichen Kreiskrankenhäusern nicht mehr möglich wären. Nach den Angaben von Karmasin würden Krankenhausärzte bereits 80 Prozent der Noteinsätze im ländlichen Raum übernehmen und somit in den Kliniken fehlen.
Sollte es zu Krankenhausschließungen kommen, würde das Netz der Zielkliniken auf unkoordinierte und drastische Weise ausgedünnt - und damit den Rettungsdiensten die Erfüllung ihres Auftrags erschwert, hieß es weiter in dem Schreiben. «Bei Herzinfarkten und Schlaganfällen zählt jedoch jede Minute».
Die Notwendigkeit einer Reform des Gesundheitswesens sei allerdings richtig sowie notwendig und würde von keinem der Landräte bezweifelt, betonte Karmasin. Die Eckpunkte seien allerdings übereilt. Deshalb appellierte Karmasin im Namen der Landräte an den Bundesgesundheitsminister, die «Sorgen um die Versorgungssicherheit im ländlichen Raum bei der Ausgestaltung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen.»
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