Busse/Bahnen, U-Bahnhöfe, Aufzüge
Infektionsschutzgesetz: Wer 3G nicht nachweisen kann, steigt aus!
NÜRNBERG (pm/nf) - Das neue Infektionsschutzgesetz, das Bundestag und Bundesrat in der vergangenen Woche verabschiedet haben und am 23. November 2021 veröffentlicht worden ist, bringt auch für den öffentlichen Personennahverkehr ab heute, Mittwoch, 24. November 2021 eine wesentliche Neuerung: Künftig, längstens bis voraussichtlich 19. März 2022, dürfen mit Bussen und Bahnen nur noch Fahrgäste fahren, die nachweisen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Diese Regelung gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren und für Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden. Die Maskenpflicht gilt weiterhin. In Bayern sind im ÖPNV FFP2-Masken zu tragen.
3G steht für geimpft, genesen oder getestet. Voraussetzung für den Status „geimpft“ ist, dass die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurück liegt, der Impfschutz also voll wirksam ist. Als „genesen“ gilt, wer vor maximal 180 Tagen eine Corona-Infektion überstanden hat. Für die Anforderung „getestet“ ist ein Testergebnis vorzuzeigen: entweder ein Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder ein PCR-Test, der keine 48 Stunden alt ist. Selbsttests gelten nicht.
Der Gesetzgeber hat die Kontrollpflicht des 3G-Status im ÖPNV auch den Verkehrsunternehmen in Deutschland übertragen. Das bedeutet, dass die Kontrollteams der VAG im Rahmen der Fahrscheinkontrolle künftig nach dem 3G-Nachweis fragen. Die VAG bittet ihre Fahrgäste, die Dokumente (Impfpass, Dokument oder App) bereit zu halten und ergänzend einen Personalausweis oder Reisepass.
Wer 3G nicht belegen kann oder erfüllt, muss an der nächsten Haltestelle aussteigen. Hier ist vom Gesetzgeber keine Kulanz vorgesehen. Die Fahrgäste werden gebeten, sich in ihrem unmittelbaren Umfeld umzusehen, wo sie beispielsweise einen Antigen- Schnelltest machen können. Oft bieten Apotheken Schnelltests an. Bei den Kontrollen wird sie auch von der Polizei unterstützt. Wer sich nicht an die 3G-Regel hält, kann von den Ordnungsämtern mit einem Bußgeld belegt werden.
Es gehört aber auch dazu, die FFP2-Maskenpflicht zu beachten. Eine FFP2-Maske ist genauso sorgsam über Mund und Nase zu tragen wie die Alltagsmaske und muss insgesamt eng anliegen. Auch Hygienevorschriften sind bei FFP2-Masken zu beachten. Sie sollten regelmäßig gewechselt werden. Bei der Maskenpflicht handelt sich um eine Vorsichtsmaßnahme. Sie dient dem Eigenschutz und dem Schutz anderer Fahrgäste. Insgesamt ist das Infektionsrisiko im ÖPNV gering, wie Studien belegt haben.
Diese sind unter anderem unter www.vdv.de nachzulesen.
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