Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aktualisiert ++ 3-G-Regel
Sieben-Tage-Inzidenz über 35: Diese neue Regelungen gelten jetzt!
NÜRNBERG (pm/nf) - Gestiegene Corona-Infektionszahlen führen auch in Nürnberg zu Einschränkungen. Das Robert Koch-Institut meldet am Samstag, 21. August 2021, einen Sieben-Tage-Inzidenz-Wert von 45,5. Durch die Änderung der 13. Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV), mit der die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021 umgesetzt werden, werden ab Montag, 23. August 2021, 0.00 Uhr, einige Einschränkungen wirksam.
3-G-Regel
Ab Montag gilt in Bayern bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel: Nur wer geimpft, genesen oder getestet ist und keine Symptome aufweist, darf ohne Zugangsbeschränkungen bestimmte Einrichtungen besuchen, an Veranstaltungen teilnehmen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime
Nur Geimpften, Genesenen oder Getesteten sind Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe erlaubt.
Innengastronomie, Veranstaltungen, Feiern, Sport, Freizeiteinrichtungen
Die 3G-Regel gilt auch für die Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen und Feiern wie Eigentümerversammlungen oder Geburtstagsfeiern und Kultur- oder Sportveranstaltungen in Innenräumen. Sie sind auch Voraussetzung für alle, die Sport im Innenbereich, zum Beispiel in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen, treiben oder körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege in Anspruch nehmen möchten. Auch der Besuch von Freizeitangeboten in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Indoor-Spielplätzen, Wellnesszentren oder Saunen ist nur unter Beachtung der 3G-Regel möglich. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen sind von der
3 G- Regel ausgenommen. Eine Registrierung ist dort nicht mehr nötig.
Hotels, Pensionen, gewerbliche Unterkünfte
Für die Beherbergung in Hotels, Pensionen und sonstigen gewerblichen Unterkünften sind Testnachweise erforderlich. Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen sowohl bei der Anreise als auch für jede weiteren 72 Stunden (3 Tage) während des Aufenthalts einen negativen Testnachweis vorlegen.
Erleichterungen für Kultur- und Sportgroßveranstaltungen
Erleichtert werden die Bedingungen für länderübergreifende Kultur- und Sport-Großveranstaltungen. Unabhängig von der jeweiligen Sieben-Tage- Inzidenz wird die Auslastung eines Veranstaltungsorts auf bis zu 50 Prozent seiner Kapazität erhöht, soweit die Abstandregeln eingehalten werden können. Höchstens sind aber 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
Handel
Alle Geschäfte dürfen öffnen, Terminvereinbarung ist nicht mehr nötig. Märkte im Freien, die keinen Volksfestcharakter aufweisen, sind erlaubt. Es gilt die FFP2-Maskenpflicht im Geschäft und auf dem dazu gehörenden Parkplatz.
Geimpfte, Getestete, Genesene
Als geimpft gilt eine Person, die eine vollständige Schutzimpfung mit einem auf sie ausgestellten Impfnachweises belegen kann und bei der seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Als genesen gelten alle, die vor mindestens 28 Tagen am Coronavirus erkrankt waren und dies mit einem Genesenennachweis dokumentieren können.
Als Testnachweis ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler ab Schulbeginn.
Unabhängig von dieser 3G-Regel ist es weiterhin erforderlich, die allgemeinen Hygienevorgaben, wie Abstand halten, Alltagsmaske sowie Hände- und Nieshygiene, zu beachten und Innenräume regelmäßig zu lüften.
Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. August 2021 https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-584/
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