Alle Corona-Regelungen im Überblick:
Neues Kapitel für die Corona-Politik in Bayern

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MÜNCHEN (dpa/lby/nf) - So sieht Söders Zukunftsplan für die Corona-Politik in Bayern aus.  In Bayern gelten künftig völlig neue Anti-Corona-Regeln: Die FFP2-Maskenpflicht, die allgemeinen Kontaktbeschränkungen, aber auch die Sperrstunde in der Gastronomie sowie die Kundenbegrenzungen im Handel entfallen. Die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilbt ab 2. September 2021. Bitter: Volksfeste bleiben untersagt. 

Markus Söder (CSU), Ministerpräsident von Bayern, kommt zur ersten Sitzung des bayerischen Kabinetts nach der Sommerpause. | Foto:  Peter Kneffel/dpa
  • Markus Söder (CSU), Ministerpräsident von Bayern, kommt zur ersten Sitzung des bayerischen Kabinetts nach der Sommerpause.
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,,Unser Beschluss ist eine grundlegende Weiterentwicklung", sagte Dr.  Markus Söder in der Pressekonferenz nach der Kabinettssitzung. Und: ,,Sie ist insich logisch, beinhaltet viele Möglichkeit, ist ein neues Kapitel. Es gibt um die Hälfte weniger Verordnungen, wir hoffen, dass es verständlich ist. Natürlich werden noch verschiedenen Rahmenpläne gemacht. Vieles wird jetzt leichter. Parallel muss das Impfen weiter voran gebracht werden - der Weg für Normalität und dann am Ende auch Freiheit. Durch die Pandemie der Jüngeren und der Ungeimpften haben wir ein anderes Gefährdungspotenzial. Es ist ein Angebot der Versöhnung an all diejenigen, die durch Corona sehr beschwert sind, aber ein Stoppschild für die, die denken, mit Querdenken und extremen Maßnahmen hier agieren zu können."

Zudem hat nach dem Kabinettsbeschluss vom Dienstag die Sieben-Tage-Inzidenz als Maßstab für verschärfte Anti-Corona-Maßnahmen praktisch ausgedient. Stattdessen gilt nach Worten von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) in Innenräumen breitflächig der 3G-Grundsatz: Zugang zu vielerlei öffentlichen und privaten Einrichtungen haben dann nur noch Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem negativen Test. Ausnahmen von der 3G-Regel gelten etwa für den Handel und den öffentlichen Nahverkehr.

Schärfere Anti-Corona-Maßnahmen sind stattdessen künftig abhängig von der Klinik-Auslastung. Die neue Krankenhaus-Ampel schaltet auf Gelb, wenn bayernweit binnen sieben Tagen mehr als 1200 Patienten mit einer Corona-Erkrankung neu in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Dann will die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen - etwa die Rückkehr der FFP2-Maskenpflicht oder der Kontaktbeschränkungen - beschließen. Auf Rot schaltet die Ampel, wenn mehr als 600 Corona-Patienten auf Intensivstationen in Bayern liegen - dann sollen die Anti-Corona-Maßnahmen noch einmal weiter verschärft werden. Söder sprach von einem «neuen Kapitel» im Kampf gegen das Coronavirus.

Söder schließt neuen Lockdown definitiv aus

Markus Söder schließt einen neuen Lockdown in der vierten Corona-Welle grundsätzlich aus. Mittlerweile seien 60 Prozent der Menschen zweifach geimpft, sagte der CSU-Chef am Dienstag in München. «Daher wird es jetzt definitiv keinen Lockdown mehr geben oder Beschränkungen wie wir sie hatten.» Derzeit gebe es keine Pandemie wie vorher. «Es handelt sich um eine Pandemie der Ungeimpften und der Jüngeren.» In dieser Gruppe gebe es aber die Chance auf mildere Krankheitsverläufe. Söder erwartet daher keine ähnlichen Todeszahlen wie bei den bisherigen Corona-Wellen.

3 mal testen in Woche in Schulen -kein Wechselunterricht mehr

Bayerns Schüler und Schülerinnen sollen künftig nicht mehr in den Wechselunterricht geschickt werden, wenn die Corona-Infektionszahlen steigen. «Es gilt der Präsenzunterricht», sagte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU). Die Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100 wird gestrichen. Allerdings müssen die Schüler und Schülerinnen zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr weiterhin Masken tragen - auch an ihrem Platz.

Außerdem sollen die Corona-Tests ausgeweitet und die Quarantäne-Vorschriften gelockert werden. Gibt es einen Infektionsfall, soll anders als bisher nicht zwangsläufig die gesamte Klasse in Quarantäne geschickt werden, sondern nur die, die unmittelbaren und ungeschützten Kontakt zu dem erkrankten Mitschüler hatten. Gibt es Luftreiniger, könne sogar vollständig auf die Quarantäne anderer Schüler verzichtet werden, sagte Söder.

Zwei Wochen vor dem Schulstart in Bayern sind nach Angaben von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) erst zehn Prozent der Fördermittel für Luftfilter abgerufen worden.  «Aber das wird jetzt täglich mehr». Rund 190 Millionen Euro stellt die Staatsregierung den Kommunen für die Ausstattung von rund 60.000 Klassenzimmern und 50.000 Räumen in Kindergärten mit mobilen Filteranlagen zur Verfügung. Damit können sich die für die Schulausstattung verantwortlichen Kommunen bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten kofinanzieren lassen.

Clubs und Discos dürfen im Oktober wieder öffnen

Clubs und Diskotheken sollen ab Oktober wieder öffnen können. Das sei «sicherlich die mutigste Entscheidung». Markus Söder kündigte eine Regelung wie in Baden-Württemberg an. Demnach sollen nur Menschen Zutritt haben, die von Covid-19 genesen, gegen eine Corona-Infektion geimpft oder negativ darauf getestet wurden. Dabei reiche allerdings kein Schnelltest, sondern es müsse ein PCR-Test sein, betonte der Ministerpräsident - «weil dort das Abstandhalten naturgemäß die größte Herausforderung ist». Auch die coronabedingte Sperrstunde im Freistaat soll fallen.

Veranstaltungen bis zu 25.000 Teilnehmern

Bayern erlaubt Sport- und Kulturevents oder Kongresse mit bis zu 25.000 Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Wie das Kabinett am Dienstag beschloss, sollen die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen fallen. Veranstaltungsorte, die bis zu 5.000 Menschen fassen, dürfen komplett ausgelastet sein, überschreitet die Teilnehmerzahl die 5.000er Grenze, muss mehr Platz sein. «Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 Prozent der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden», heißt es in dem Beschluss des Ministerrates.
Auch Stehplätze dürfen demnach in diesem Rahmen unbegrenzt ausgewiesen werden. Voraussetzung für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist ein Sicherheits- und Hygienekonzept.

Alle neuen Regelungen im Überblick:

Die neue 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 2. September in Kraft tritt und ist bis einschließlich 1. Oktober (Freitag) gültig.

Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.

Stufe Gelb

• Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:
(1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
(2) Kontaktbeschränkungen.
(3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
(4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Stufe Rot

• Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Inzidenz über 35: 3-G

Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3-G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.

In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3-G inzidenzunabhängig indoor wie outdoor.

Ausgenommen vom 3-G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Maskenpflicht - wenn ja, welche?

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:

• Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
• In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
• Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.

Kontaktbeschränkungen entfallen

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:

• Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
• Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
• Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
• Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
• Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
• Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenzunterricht

• Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen.
• Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 (14. September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. In der Grundschulstufe können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt. Das bedeutet: Bis die Lollitests in der Grundschule zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich getestet.
• Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu beschränken. Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, soll anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse Quarantäne festgelegt werden, sondern Quarantäne mit Augenmaß. Sie ist dann auf die Schülerinnen und Schüler einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse können für eine gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.
• Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten und durchgeführt werden.

Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Die Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von 100 werden auch hier ersatzlos gestrichen. Das Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein, um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben.

Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Damit wird für das kommende Semester Präsenzlehre wieder umfassend möglich sein. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Tests werden für Studenten mit Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.

Gottesdienste und Versammlungen

Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G). Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich künftig nach den neuen allgemeinen Regeln (damit entfällt insb. FFP2). Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100 entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen Veranstaltungen.

Gastronomie

In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.

Hotels, Pensionen

Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insb. zur Maskenpflicht.

Handel, Dienstleistung, Freizeit

In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Messen

Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer 3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Volksfeste

Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.

Clubs und Diskotheken

Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

Gestraffte Verordnung, Alkoholverbot, Infektionsschutzkonzepte, Bußgeldkatalog

Die Verordnung wird grundlegend vereinfacht und gestrafft. Die aufgrund der künftig allgemein geltenden Regelungen zu 3G und Maskenpflicht entbehrlich gewordenen Sonderbestimmungen zu Versammlungen nach Art. 8 GG, betrieblichen Unterkünften, außerschulischer Bildung, Bibliotheken, Archiven und zum Prüfungswesen entfallen. Erhalten bleibt im bisherigen Umfang die Notwendigkeit spezifischer Infektionsschutzkonzepte in den Bereichen, in denen sie bisher bestanden, sowie das Alkoholverbot auf öffentliche Verkehrsflächen und Sportstätten.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird nun die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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