Umwelthilfeverein unterstützte fleißigen Melder
UPDATE: Bürger dürfen Falschparker für Anzeige fotografieren!

Die aktuellen Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig. | Foto: Oliver Berg/dpa/Illustration
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UPDATE
Urteil: 
ANSBACH (dpa) - Wer einen Falschparker anzeigen will, darf dessen Fahrzeug fotografieren und die Bilder der Polizei mailen, ohne deswegen Probleme wegen des Datenschutzes zu bekommen. Das geht aus zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor. Das Gericht gab damit zwei Männern Recht, die ihre Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen mit Fotos untermauert und deswegen vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung samt einer Gebühr von 100 Euro bekommen hatten.

Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt, begrüßte das Urteil. «Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind», kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. «Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.»

Das Verwaltungsgericht verband zwei Verfahren wegen der identischen Fragestellungen zu einer gemeinsamen Verhandlung und urteilte letztlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt habe. Die genaue Begründung liegt allerdings noch nicht vor. Die Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im Kern ging es bei den Verfahren um die Frage, ob es sich bei der digitalen Übermittlung der Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt. Denn nach dieser Verordnung muss für das Übersenden der Bilddateien zum einen ein berechtigtes Interesse bestehen. Zum anderen müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein.

Entsprechend stritten die Prozessbeteiligten vor der 14. Kammer darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche.

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren.

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ANSBACH (dpa) - Darf man die Autos von Falschparkern fotografieren, um das Bild bei der Anzeige dieser Ordnungswidrigkeit als Beweis zu verwenden? Um diese Frage ging es am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Das Ergebnis ist noch offen: Die Entscheidung werde erst am Donnerstag den beteiligten Parteien zugestellt und im Anschluss veröffentlicht, sagte ein Gerichtssprecher. Die Deutsche Umwelthilfe sieht in der Entscheidung des mittelfränkischen Gerichts ein «Grundsatzurteil».

«Es geht darum, dass der Kläger wiederholt Fotos gemacht hat von Autos, die insbesondere auf Geh- und Fahrradwegen geparkt und in Einzelfällen damit auch eine Ordnungswidrigkeit begangen haben», erläuterte der Gerichtssprecher. Weil der Mann diese Bilder zusammen mit den Anzeigen an die Polizei geschickt hatte, habe er vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung bekommen und für den Bescheid eine Gebühr von 100 Euro zahlen sollen. Begründung: Er habe gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen.

Denn nach dieser Verordnung ist das Übersenden von digitalen Bildaufnahmen im Grundsatz eine Datenverarbeitung, für die ein berechtigtes Interesse bestehen müsse. «Und darauf kommt es jetzt an, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse hat und ob die Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich waren», erläuterte der Gerichtssprecher.

Das beklagte Landesamt für Datenschutzaufsicht verneint dies, weil für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit die Angabe des Kfz-Kennzeichens samt Tatort und Tatzeit ausreiche. Der Kläger führte vor Gericht aber an, dass ohne fotografischen Beleg im Zweifel Aussage gegen Aussage stehe. Der Mann wird bei seiner Klage von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Der Verein teilte bereits vor der Verhandlung mit, das Urteil sei «für die Frage der Beweissicherung von falschparkenden Autos auf Geh- und Fahrradwegen von entscheidender Bedeutung».

Die aktuellen Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig. | Foto: Oliver Berg/dpa/Illustration
Foto:  © Ronald Rampsch/Symbolbild
Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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