Abschaffung der Straßenausbaubeiträge - CSU bringt Gesetzentwurf auf den Weg

Hermann Imhof MdL (CSU), Stimmkreis Nürnberg-Ost

Die CSU-Landtagsfraktion hat in ihrer heutigen Fraktionssitzung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes bezüglich der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge beschlossen und den Gesetzentwurf beim Landtag eingereicht.

Wie auf unserer Klausurtagung in Kloster Banz am 17.01.2018 beschlossen, werden wir mit unserem Gesetzentwurf die Straßenausbaubeiträge abschaffen. Wir entlasten damit die Bürger. Gleichzeitig lassen wir die Kommunen nicht im Stich. Wir werden die Kommunen sowohl bei laufenden Maßnahmen als auch für künftige Straßenausbaumaßnahmen finanziell unterstützen.

Nachdem das bisherige beitragsgestützte System seit fast 50 Jahren (seit 1974) bestand, ergeben sich aufgrund der Abschaffung viele weitere Einzelfragen, insbesondere für die Übergangszeit. Wir haben daher diese Details seit unserer Klausurtagung intensiv in der Fraktion gemeinsam mit der Staatsregierung und in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden diskutiert. Die jetzt gefundene Lösung schafft einen Ausgleich der Interessen der Städte und Gemeinden bezüglich der Finanzierung von Ausbaumaßnahmen an deren städtischen bzw. gemeindlichen Straßennetzen einerseits und den Interessen der an diesen Straßen anliegenden Eigentümer andererseits, durch zu leistende finanzielle Beiträge nicht überfordert zu werden.

Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Regelungen:

Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird rückwirkend zum 01.01.2018 abgeschafft. Dieser Stichtag ermöglicht eine klare zeitliche Abgrenzung zwischen den Beitrags- und Haushaltsjahren und vermeidet Unsicherheiten bei den Gemeinden und den Beitragspflichtigen.

Wurde der Straßenausbaubeitrag vor dem 01.01.2018 durch Bescheid festgesetzt und dem Beitragspflichtigen bekannt gegeben, ist dieser noch nach altem Recht zu behandeln. D.h. die Grundstückseigentümer müssen die Beiträge noch zahlen, wenn sie den Beitragsbescheid vor dem 01.01.2018 erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden sind (es sei denn, das Rechtsmittel führt zum Erfolg).

Wurden hingegen nach dem 31.12.2017 noch Beiträge festgesetzt, sind die Bescheide aufzuheben und bereits gezahlte Beiträge den Bürgern auf Antrag ab 01.05.2019 zurückzuerstatten, da ab dem 01.01.2018 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entfallen ist.

Eine darüber hinausgehende pauschale und landesweite Rückerstattung von vor dem 31.12.2017 erhobenen Straßenausbaubeiträgen ist nicht möglich. Eine zeitliche Grenze für die Rückerstattung ist nämlich willkürlich und wäre daher verfassungswidrig.

Sonderregelung für Vorauszahlungen
Für Vorauszahlungen, bei denen der endgültige Beitrag noch nicht festgesetzt ist, schaffen wir eine Sonderregelung (Art. 19 Abs. 8 KAG-E). Kommunen dürfen eingenommene Vorauszahlungen behalten, wenn die Straße bis zum 31.12.2024 endgültig technisch fertig gestellt wird und eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags erfolgt ist.

Erstattung der Beitragsausfälle an die Kommunen und künftige pauschale Finanzierungsbeteiligung

Wir lassen die Kommunen nicht im Regen stehen!
Nachdem die Kommunen für laufende Straßenausbaumaßnahmen auf die Einnahme der Straßenausbaubeiträge vertraut haben und aufgrund der Gesetzesänderung ab 01.01.2018 keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden können, werden wir den Kommunen die aufgrund der Gesetzesänderung unmittelbar entgangenen Beiträge sowie bereits verauslagte Planungskosten erstatten. Details sind im beiliegenden Gesetzesentwurf in Art. 19 Abs. 9 KAG geregelt.

Zudem wird der Freistaat Bayern für künftige Ausbaumaßnahmen eine pauschale Finanzierungsbeteiligung gewähren. Dies wird allerdings nicht im KAG geregelt; die Details hierzu werden vielmehr bis zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2019/2020 in Abstimmung mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag festgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge können weiterhin erhoben werden. Für Altanlagen (sog. fiktive Ersterschließung) bleibt es bei der durch die Gesetzesänderung 2016 geschaffenen Regelung. Das heißt, beginnend mit dem 01.04.2021 dürfen 25 Jahren nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden.

Der Gesetzentwurf wird am 18.04.2018 im Plenum in Erster Lesung und spätestens im Juli in Zweiter Lesung beraten werden. Damit ist sichergestellt, dass der Gesetzesentwurf noch in dieser Legislaturperiode im Plenum beschlossen wird und wie im Entwurf vorgesehen zum 01.01.2018 in Kraft treten kann.

Autor:

Pressestelle Hermann Imhof, MdL aus Nürnberg

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