Radarkontrollen ++ Bußgeldbescheide
Im Anwalts-Check: Diese Ausreden funktionieren tatsächlich!
REGION (pm/nf) – Ob bewusst oder nicht, tagtäglich begehen Autofahrer Geschwindigkeitsverstöße – und werden geblitzt. Spätestens, wenn ein teurer Bußgeldbescheid ins Haus flattert oder sogar der Führerscheinentzug droht, wünschen sich Verkehrssünder eine rettende Ausrede herbei. Welche besonders oft vorkommen, wissen die Experten von Geblitzt.de. Nach fast 500.000 über den Online-Service geprüften Bußgeldbescheiden gibt Partneranwalt Christian Marnitz eine fundierte Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der häufigsten Ausflüchte.
Ausrede 1: „Die Geschwindigkeitsbegrenzung war nicht erkennbar!“
Es gibt viele Gründe, weshalb ein Verkehrsschild möglicherweise nicht lesbar ist: Im Winter verdeckt Schnee das Schild, im Sommer versperren Äste und Blätter die Sicht oder es stehen Baustellenfahrzeuge im Weg. So bleibt die Tempo-30-Zone unbemerkt – bis der Blitzer auslöst. Christian Marnitz weiß, ob sich ein Einspruch lohnt: „Grundsätzlich sollten in den genannten Verkehrssituationen die entsprechenden Schilder beiläufig und ohne Überlegungen zu erkennen sein. Ist dem nicht so, könnte das ein Grund für die Einstellung des Bußgeldverfahrens sein. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an. Stellt sich heraus, dass der Fahrer ortskundig ist, verspricht diese Ausrede vor Gericht in der Regel nur wenig Erfolg.“
Ausrede 2: „Es war ein gesundheitlicher Notfall!“
In manchen Lebenssituationen rücken Verkehrsregeln in den Hintergrund. Wenn die schwangere Ehefrau plötzlich in den Wehen liegt oder das Kind sich an Süßigkeiten verschluckt, muss es schnell gehen. Führt die eilige Fahrt zur nächsten Notaufnahme an einem Blitzer vorbei, bringt der Postbote kurz darauf den Brief von der Ordnungsbehörde. Ob hier Gnade vor Recht ergeht? „Sind Leben in Gefahr, kann das einen Tempoverstoß auf dem Weg zur Notaufnahme rechtfertigen. Die Grundlage ist §16 Ordnungswidrigkeitengesetz - Rechtfertigender Notstand. Dabei ist zu beachten, dass der Betroffene zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation, etwa die fernmündliche Benachrichtigung eines Arztes oder der Feuerwehr, gesucht haben muss“, sagt der Experte.
Ausreden 3: „Ich hatte es eilig!“
Auch ohne gesundheitlichen Notfall verleitet manche Situation dazu, Geschwindigkeitsbegrenzungen zu überschreiten. Wurde vergessen, den Herd auszuschalten oder drückt nach langem Stau die Blase, verlässt die Tachonadel schnell den erlaubten Bereich. Kreuzen sich dabei die Wege mit einer
Radarkontrolle, winkt jedoch ein Knöllchen. Fachanwalt Marnitz verrät, ob Eile vor Strafe schützt:
„In der regelmäßigen Rechtsprechung führt eine solche Ausrede fast nie zum Erfolg. Es sei denn, es gibt gewichtige gesundheitliche Gründe. Ist dem Autofahrer seine Blasenschwäche zudem bekannt, ist er verpflichtet, zeitig zu reagieren und Vorsorge zu treffen.“
Ausrede 4: „Das auf dem Foto bin ich nicht!“
Zu hell, zu dunkel, völlig unscharf – wer schon einmal ein Porträtfoto von der Bußgeldstelle erhalten hat, weiß, dass die Qualität mitunter zu wünschen übrig lässt. Wenn die Person hinter dem Steuer nicht zu identifizieren ist, könnte der nötige Beweis für den Verkehrsverstoß fehlen und der Freispruch in greifbare Nähe rücken. Der Rechtsexperte rät: „Rein statistisch gehören Fotos, aufgrund deren Fahrer nicht zu ermitteln sind, zu den häufigsten Gründen für die Einstellung eines Bußgeldverfahrens. Sind der Fahrer oder das Nummernschild auf dem Blitzer-Foto nicht eindeutig zu erkennen, ist deshalb eine Überprüfung der Vorwürfe durch einen Anwalt zu empfehlen. Eine Prüfung über das Portal Geblitzt.de verursacht für den Betroffenen dabei keine Kosten.
Ausrede 5: „Der Blitzer stand im Parkverbot“
Eine mobile Messstelle am Straßenrand – das Messfahrzeug oder der Blitzer-Anhänger steht im Parkverbot. Offensichtlich handelt es sich in solchen Fällen für den Betrachter um einen eindeutigen Verkehrsverstoß. Ob es an diesen Stellen erlaubt ist, Blitzer-Fotos zu schießen, wird von Autofahrern besonders heftig diskutiert. Rechtsanwalt Christian Marnitz klärt auf: „Hier gilt § 46 der Straßenverkehrsordnung. Diese Vorschrift erlaubt Antragstellern in bestimmten Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen. In der Regel wird diese von den zuständigen Behörden auch erteilt, wenn Gründe für eine Geschwindigkeitsüberwachung zum Schutz von Kindern, Radfahrern, Fußgängern oder an Gefahrenstellen vorliegen. Demzufolge ist das Blitzen an solchen Stellen zumeist auch erlaubt und das Bußgeld schwer anzufechten.“
Infos, Anwälte, Bedingungen unter www.geblitzt.de
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