Wenn der „Bausparer“ gekündigt wird

Symbolbild: © Gina Sanders/Fotolia.com

(vzb/mue) - „Guthaben: 0,00 Euro“ – viele Bausparer, deren gut verzinster Bausparvertrag durch die Kasse gekündigt wurde, haben für das abgelaufene Jahr einen solchen Kontoauszug erhalten.


Die gute Nachricht vorweg: Das Geld ist nicht fort – darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin. Die Bausparkasse hat das angesparte Bausparguthaben vielmehr auf einem unverzinslichen Konto gelagert und zahlt es auf Verlangen aus. Betroffen sind in der Regel gut verzinste Bausparverträge, die die Bausparkassen von sich aus gekündigt haben. Die Bausparverträge sind zwar seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart. Dass das Geld nun „zwischengeparkt“ wurde, hat Gründe: Oft haben Verbraucher der Kündigung zwar widersprochen, den von der Bausparkasse verschickten Verrechnungsscheck jedoch nicht eingelöst beziehungsweise das von der Bausparkasse überwiesene Geld im Zuge des Widerspruchs an das Kreditinstitut zurück überwiesen. Achtung: Für die Bausparkasse gilt der gekündigte Vertrag als beendet.

Wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren wollen,
können Sie wie folgt vorgehen:

• Widersprechen Sie der Kündigung und fordern Sie die Bausparkasse schriftlich auf, das Guthaben wieder auf das Bausparkonto zu überweisen. Setzen Sie dafür eine Frist.

• Sollte sich die Bausparkasse weigern, können Sie sich das Geld unter dem Vorbehalt auszahlen lassen, zu gegebener Zeit die Feststellung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses und etwaige Zinsschäden gerichtlich durchzusetzen.

• Wenden Sie sich bei Fragen oder Unklarheiten an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe und lassen Sie sich beraten.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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