Anmeldung erforderlich
Sozialleistungen für ukrainische Flüchtlinge

Um Hartz IV Leistungen zu beziehen müssen sich Geflüchtete beim Einwohnermeldeamt anmelden, sich im Ausländeramt registrieren und eine Fiktionsbescheinigung beantragen. | Foto: Michael Reichel/dpa
  • Um Hartz IV Leistungen zu beziehen müssen sich Geflüchtete beim Einwohnermeldeamt anmelden, sich im Ausländeramt registrieren und eine Fiktionsbescheinigung beantragen.
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FÜRTH (pm/ak) - Ab 1. Juni sollen ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), bzw. SGB XII erhalten. Um diese vom Jobcenter beantragen zu können, ist es notwendig, sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden, sich im Ausländeramt zu registrieren und eine Fiktionsbescheinigung zu beantragen.

Im Ankunftsmonat sollten die Geflüchteten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt beantragen. Der SGB II-Anspruch greift erst im Folgemonat der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung oder der Bestätigung, dass diese beantragt und erteilt wird. Falls das Jobcenter noch keine Leistungen bewilligt hat, werden diese auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausbezahlt, bis die jeweilige Entscheidung des Jobcenters vorliegt.
Alle wichtigen Informationen zur Beantragung gibt es unter
www.jobcenter-fuerth-stadt.de

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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